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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 452 -rungsnehmer mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadens zu ersetzen.§ 56 (Unterversicherung)Ist die Versicherungssumme niedriger als <strong>der</strong> Versicherungswert <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts<strong>des</strong> Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet <strong>der</strong> Versicherer für den Schadennur nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme zu diesem Wert.§ 57 (Taxe)1 Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe)festgesetzt werden. 2 Die Taxe gilt auch als <strong>der</strong> Wert, den das versicherte Interesse <strong>zur</strong>Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswertin diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. 3 Ist die Versicherungssummeniedriger als die Taxe, so haftet <strong>der</strong> Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetztist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>zur</strong> Taxe.§ 58 (Mehrere Versicherer)(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherungnimmt, hat jedem Versicherer von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherung unverzüglich Mitteilungzu machen.(2) In <strong>der</strong> Mitteilung ist <strong>der</strong> Versicherer, bei welchem die an<strong>der</strong>e Versicherung genommenworden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.§ 59 (Doppelversicherung)(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert undübersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert o<strong>der</strong> übersteigtaus an<strong>der</strong>en Gründen die Summe <strong>der</strong> Entschädigungen, die von jedem einzelnenVersicherer ohne Bestehen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in <strong>der</strong> Weise als Gesamtschuldnerverpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer je<strong>der</strong> Versicherer für den Betrag haftet,<strong>des</strong>sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aberim ganzen nicht mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadens verlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> zu Anteilen nach Maßgabe <strong>der</strong> Beträgeverpflichtet <strong>der</strong>en Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßigobliegt. 2 Findet auf eine <strong>der</strong> Versicherungen ausländisches Recht Anwendung,so kann <strong>der</strong> Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an<strong>der</strong>en Versicherereinen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nachdem für ihn maßgebenden Recht <strong>zur</strong> Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in <strong>der</strong> Absicht genommen,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist je<strong>der</strong> in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei<strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags von <strong>der</strong> Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zumSchluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.§ 60 (Aufhebung <strong>der</strong> Doppelversicherung )(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherungentstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen <strong>der</strong> Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass <strong>der</strong> später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>der</strong> die§ 77 UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als <strong>der</strong> Versicherungswert <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes<strong>des</strong> Versicherungsfalles (Unterversicherung), so ist <strong>der</strong> Versicherer nur verpflichtet, dieLeistung nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.§ 78 Taxe1 Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe)festgesetzt werden. 2 Die Taxe gilt auch als <strong>der</strong> Wert, den das versicherte Interesse beiEintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswertin diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. 3 Ist die Versicherungssumme niedrigerals die Taxe, so hat <strong>der</strong> Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist,den Schaden nur nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>zur</strong> Taxe zu ersetzen.§ 79 Mehrere Versicherer(1) 1 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, istverpflichtet, jedem Versicherer die an<strong>der</strong>e Versicherung unverzüglich mitzuteilen. 2 In<strong>der</strong> Mitteilung sind <strong>der</strong> Versicherer, bei dem die an<strong>der</strong>e Versicherung genommen wordenist, und die Versicherungssumme anzugeben.(2) Wird bezüglich <strong>der</strong>selben Sache bei einem Versicherer <strong>der</strong> entgehende Gewinn, beieinem an<strong>der</strong>en Versicherer <strong>der</strong> sonstige Schaden versichert, so ist Absatz 1 entsprechendanzuwenden.§ 80 Doppelversicherung(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert undübersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert o<strong>der</strong> übersteigtaus an<strong>der</strong>en Gründen die Summe <strong>der</strong> Entschädigungen, die von jedem Versichererohne Bestehen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden(Doppelversicherung), so haften die Versicherer in <strong>der</strong> Weise als Gesamtschuldner,dass je<strong>der</strong> Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlenhat, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadensverlangen kann.(2) 1 Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> zu Anteilen nach Maßgabe <strong>der</strong> Beträgeverpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu zahlen haben.2 Ist auf eine <strong>der</strong> Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann <strong>der</strong>Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an<strong>der</strong>en Versicherer einenAnspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichenRecht <strong>zur</strong> Ausgleichung verpflichtet ist.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in <strong>der</strong> Absicht vereinbart,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist je<strong>der</strong> in dieserAbsicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu demZeitpunkt zu, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntniserlangt.§ 81 Beseitigung <strong>der</strong> Doppelversicherung(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstandenist, ohne Kenntnis von dem Entstehen <strong>der</strong> Doppelversicherung geschlossen,so kann er verlangen, dass <strong>der</strong> später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>der</strong> die Ver-

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