Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügteine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.§ 44 (Kenntniszurechnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeitist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.§ 45 (Abschlussagent)Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbarensowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben..§ 46 (Bezirksagent)1 Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränktsich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welchesich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mitden im Bezirk gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. 2 In Ansehung der vonihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht aufdiese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.§ 47 (Beschränkung der Vertretungsmacht)1 Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der §§ 43bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zulassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlungkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 2 Auf eine abweichendeVereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.§ 48 (Gerichtsstand der Agentur)(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist fürKlagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden,das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließungseine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassungseinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.- 450 -scheine dem Versicherungsnehmer auszuhändigen,4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung ist; zur Unterzeichnung genügteine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.(2) 1 Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt einesAntrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. 2 Die Beweislastfür die Nichtabgabe einer auf Grund einer Obliegenheit gebotenen Anzeigedurch den Versicherungsnehmer trifft den Versicherer.§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters1 Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblichist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherersgleich. 2 Dies gilt nicht für Kenntnisse des Versicherungsvertreters, die er außerhalbseiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertragerlangt hat.§ 71 AbschlussvollmachtIst der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren,sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.§ 72 Beschränkung der VertretungsmachtEine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehendenVertretungsmacht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist gegenüber Drittenunwirksam.§ 73 Gerichtsstand(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Versicherungsvertrag vermittelt oder geschlossen,so ist für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis auchdas Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder desAbschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichenNiederlassung seinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.§ 74 Angestellte; nicht eingetragene VermittlerDie §§ 69 bis 73 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut sind, und auf Personen, die selbständig Versicherungsverträgevermitteln, ohne in ein Register nach § 60 Abs. 2 eingetragen zu sein, entsprechendanzuwenden.
- 451 -Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung Abschnitt 2 SchadenversicherungErster Titel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung Titel 1 Allgemeine VorschriftenI. Inhalt des Vertrags§ 49 (Schadensersatz in Geld)Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.§ 50 (Haftungsgrenze)Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.§ 51 (Überversicherung)(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses(Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann sowohl der Versicherer als auch derVersicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme,unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung,herabgesetzt wird.(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahmeaus Anlaß eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge einesKrieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit Wirkungvom Eintritt der Überversicherung ab stellen.(3) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherungeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertragnichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags vonder Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, inwelcher er diese Kenntnis erlangt.§ 52 (Versicherungswert einer Sache)Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständenein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.§ 53 (Entgehender Gewinn)Die Versicherung umfasst den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehendenGewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.§ 54 (Inbegriff von Sachen)Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweilszu dem Inbegriff gehörigen Sachen.§ 55 (Bereicherungsverbot)Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswertzur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versiche-§ 75 Leistung des VersicherersBei der Schadenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmernach Eintritt des Versicherungsfalles den dadurch verursachten Vermögensschadennach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen oder die sonst vereinbarte Leistung zuerbringen.(Vgl. § 75)§ 76 Überversicherung(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)erheblich, so können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmerverlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherungunter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetztwird.(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherungeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertragnichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er von dendie Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den derVersicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffungoder Wiederherstellung der beschädigten Sache in neuwertigem Zustandunter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertesaufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst diejeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.(Vgl. § 75)(Vgl. § 90)(Vgl. § 75)
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- 451 -Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung Abschnitt 2 SchadenversicherungErster Titel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung Titel 1 Allgemeine VorschriftenI. Inhalt <strong>des</strong> Vertrags§ 49 (Schadensersatz in Geld)Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.§ 50 (Haftungsgrenze)Der Versicherer haftet nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> Versicherungssumme.§ 51 (Überversicherung)(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme den Wert <strong>des</strong> versicherten Interesses(Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann sowohl <strong>der</strong> Versicherer als auch <strong>der</strong>Versicherungsnehmer verlangen, dass <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Überversicherung die Versicherungssumme,unter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie mit sofortiger Wirkung,herabgesetzt wird.(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis o<strong>der</strong> durch eine behördliche Maßnahmeaus Anlaß eines Krieges verursacht o<strong>der</strong> ist sie die unvermeidliche Folge einesKrieges, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit Wirkungvom Eintritt <strong>der</strong> Überversicherung ab stellen.(3) Schließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag in <strong>der</strong> Absicht, sich aus <strong>der</strong> Überversicherungeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong> Vertragnichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags von<strong>der</strong> Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode, inwelcher er diese Kenntnis erlangt.§ 52 (Versicherungswert einer Sache)Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständenein an<strong>der</strong>es ergibt, <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Sache als Versicherungswert.§ 53 (Entgehen<strong>der</strong> Gewinn)Die Versicherung umfasst den durch den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls entgehendenGewinn nur, soweit dies beson<strong>der</strong>s vereinbart ist.§ 54 (Inbegriff von Sachen)Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweilszu dem Inbegriff gehörigen Sachen.§ 55 (Bereicherungsverbot)Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als <strong>der</strong> Versicherungswert<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versiche-§ 75 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Schadenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmernach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den dadurch verursachten Vermögensschadennach Maßgabe <strong>des</strong> Vertrags zu ersetzen o<strong>der</strong> die sonst vereinbarte Leistung zuerbringen.(Vgl. § 75)§ 76 Überversicherung(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert <strong>des</strong> versicherten Interesses (Versicherungswert)erheblich, so können sowohl <strong>der</strong> Versicherer als auch <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverlangen, dass die Versicherungssumme <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Überversicherungunter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetztwird.(2) Schließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag in <strong>der</strong> Absicht, sich aus <strong>der</strong> Überversicherungeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong> Vertragnichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er von dendie Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache o<strong>der</strong> einen Inbegriff von Sachen bezieht, <strong>der</strong> Betrag, den <strong>der</strong>Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles für die Wie<strong>der</strong>beschaffungo<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> beschädigten Sache in neuwertigem Zustandunter Abzug <strong>des</strong> sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Min<strong>der</strong>wertesaufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst diejeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.(Vgl. § 75)(Vgl. § 90)(Vgl. § 75)