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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügteine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift.§ 44 (Kenntnis<strong>zur</strong>echnung)Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von Erheblichkeitist, steht die Kenntnis eines nur mit <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetrauten Agenten <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers nicht gleich.§ 45 (Abschlussagent)Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verlängerung solcher Verträge zu vereinbarensowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben..§ 46 (Bezirksagent)1 Ist <strong>der</strong> Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränktsich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welchesich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen o<strong>der</strong> mitden im Bezirk gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. 2 In Ansehung <strong>der</strong> vonihm vermittelten o<strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge bleibt <strong>der</strong> Agent ohne Rücksicht aufdiese Beschränkung <strong>zur</strong> Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.§ 47 (Beschränkung <strong>der</strong> Vertretungsmacht)1 Eine Beschränkung <strong>der</strong> dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 43bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zulassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>der</strong> Vornahme <strong>des</strong> Geschäfts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtshandlungkannte o<strong>der</strong> infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 2 Auf eine abweichendeVereinbarung kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.§ 48 (Gerichtsstand <strong>der</strong> Agentur)(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt o<strong>der</strong> abgeschlossen, so ist fürKlagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden,das Gericht <strong>des</strong> Ortes zuständig, wo <strong>der</strong> Agent <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Vermittlung o<strong>der</strong> Schließungseine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> in Ermangelung einer gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassungseinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.- 450 -scheine dem Versicherungsnehmer auszuhändigen,4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er im Besitz einer vomVersicherer unterzeichneten Prämienrechnung ist; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügteine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift.(2) 1 Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für die Abgabe o<strong>der</strong> den Inhalt einesAntrags o<strong>der</strong> einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. 2 Die Beweislastfür die Nichtabgabe einer auf Grund einer Obliegenheit gebotenen Anzeigedurch den Versicherungsnehmer trifft den Versicherer.§ 70 Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsvertreters1 Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers erheblichist, steht die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsvertreters <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherersgleich. 2 Dies gilt nicht für Kenntnisse <strong>des</strong> Versicherungsvertreters, die er außerhalbseiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertragerlangt hat.§ 71 AbschlussvollmachtIst <strong>der</strong> Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt,so ist er auch befugt, die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren,sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.§ 72 Beschränkung <strong>der</strong> VertretungsmachtEine Beschränkung <strong>der</strong> dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehendenVertretungsmacht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist gegenüber Drittenunwirksam.§ 73 Gerichtsstand(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Versicherungsvertrag vermittelt o<strong>der</strong> geschlossen,so ist für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis auchdas Gericht <strong>des</strong> Ortes zuständig, an dem <strong>der</strong> Vertreter <strong>zur</strong> Zeit <strong>der</strong> Vermittlung o<strong>der</strong> <strong>des</strong>Abschlusses seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> in Ermangelung einer gewerblichenNie<strong>der</strong>lassung seinen Wohnsitz hatte.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossenwerden.§ 74 Angestellte; nicht eingetragene VermittlerDie §§ 69 bis 73 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut sind, und auf Personen, die selbständig Versicherungsverträgevermitteln, ohne in ein Register nach § 60 Abs. 2 eingetragen zu sein, entsprechendanzuwenden.

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