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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 449 -§ 43 (Vollmacht <strong>des</strong> Versicherungsagenten)Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsgeschäftenbetraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestelltist,1. Anträge auf Schließung, Verlängerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Versicherungsvertragssowie den Wi<strong>der</strong>ruf solcher Anträge entgegenzunehmen;2. die Anzeigen, welche während <strong>der</strong> Versicherung zu machen sind, sowie KündigungsundRücktrittserklärungen o<strong>der</strong> sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungenvon dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine o<strong>der</strong> Verlängerungsscheineauszuhändigen;4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vomnehmers zu erfragen, soweit nach <strong>der</strong> Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zubeurteilen, sowie nach <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und <strong>des</strong>sen Situationhierfür Anlass besteht, und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherungerteilten Rat anzugeben. 2 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnissesowie die Gründe für den erteilten Rat unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Schwierigkeitsgrads<strong>des</strong> angebotenen Versicherungsvertrags nach Maßgabe <strong>des</strong> § 65 zu dokumentieren.§ 65 Zeitpunkt und Form <strong>der</strong> Informationen(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen und Angaben nach den §§ 61 bis63 vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, die Dokumentationnach § 64 Satz 2 vor dem Abschluss <strong>des</strong> Vertrags in Textform klar und verständlichin deutscher Sprache o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> von den Parteien vereinbarten Sprache zuübermitteln.(2) 1 Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dies wünscht o<strong>der</strong> wenn und soweit <strong>der</strong> Versicherervorläufige Deckung gewährt. 2 In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglichnach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform <strong>zur</strong> Verfügungzu stellen.§ 66 Schadensersatzpflicht1 Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz <strong>des</strong> Schadens verpflichtet, <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmerdurch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht nach § 63 o<strong>der</strong> § 64entsteht. 2 Dies gilt nicht im Falle <strong>des</strong> § 64, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vor Vertragsschlussin Textform auf eine Beratung verzichtet.§ 67 Nicht eingetragene VermittlerAuf Personen, die selbständig Versicherungsverträge vermitteln, ohne in ein Registernach § 60 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 Satz 1 eingetragen zu sein, sind die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 61 bis66 entsprechend anzuwenden.§ 68 GroßrisikenDie §§ 60 bis 67 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne <strong>des</strong> Artikels10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 nichtanzuwenden.Untertitel 2 Vertretungsmacht <strong>des</strong> Versicherungsvertreters§ 69 Gesetzliche Vollmacht(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, indem er mit Versicherungsvermittlungsgeschäften betraut ist,1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>ruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen undsonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegen zu nehmen,2. Anträge auf Verlängerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Versicherungsvertrags und<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>ruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnisbetreffende Erklärungen sowie die während <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisseszu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzu nehmen,3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine o<strong>der</strong> Verlängerungs-

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