12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 448 -§ 61 Mitteilungspflichten(1) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer folgen<strong>des</strong>mitzuteilen:1. Name und Anschrift <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers,2. Bezeichnung <strong>des</strong> Registers, in das er eingetragen ist sowie Angabe, ob er alsVersicherungsvertreter o<strong>der</strong> als Versicherungsmakler eingetragen ist, und aufwelche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt,3. Angabe <strong>der</strong> Versicherer, an denen <strong>der</strong> Versicherungsvermittler unmittelbar o<strong>der</strong>mittelbar eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> <strong>des</strong>Kapitals hält,4. Angabe <strong>der</strong> Versicherer, die unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar eine Beteiligung vonmehr als 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kapitals <strong>des</strong> Versicherungsvermittlershalten,5. Angaben, die es den Versicherungsnehmern und an<strong>der</strong>en Betroffenen ermöglichen,Beschwerden über Versicherungsvermittler ein<strong>zur</strong>eichen, sowie Angabenüber die Möglichkeiten <strong>der</strong> außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.(2) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer ferner mitzuteilen, ob erseinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt.(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind nicht erfor<strong>der</strong>lich, soweit sie <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbereits bei einem früheren Versicherungsvertrag vom Versicherungsvermittlero<strong>der</strong> in einem Vertrag mit einem Versicherungsmakler in <strong>der</strong> in § 65 vorgeschriebenenForm erhalten hat und die Mitteilungen unverän<strong>der</strong>t richtig sind.§ 62 Zusätzliche Mitteilungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsvertreters1 Der Versicherungsvertreter hat dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den angebotenenVersicherungsvertrag mitzuteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfteausschließlich o<strong>der</strong> nicht ausschließlich für einen o<strong>der</strong> mehrere Versichererzu tätigen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen <strong>der</strong> vonihm vertretenen Versicherer anzugeben; auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hater den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen.§ 63 Beratungsgrundlage(1) 1 Teilt <strong>der</strong> Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinenRat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet,seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgenund von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterieneine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, dieBedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2 Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmerdie Namen <strong>der</strong> seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben;auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklichhinzuweisen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Versicherungsvermittler,<strong>der</strong> dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchungim Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 stützt.§ 64 Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers1 Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungs-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!