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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 447 -cherer den Vertrag fristlos kündigen. 2 Die Versicherung von Einzelrisiken, für die <strong>der</strong>Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn an<strong>der</strong>es nicht vereinbart ist, über dasEnde <strong>der</strong> laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die vereinbarteDauer <strong>der</strong> Versicherung dieser Einzelrisiken endet. 3 Der Versicherer kann fernerdie Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Kündigung zu zahlen gewesenwäre, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte.§ 58 Einzelpolice(1) 1 Ist bei einer laufenden Versicherung für ein einzelnes Risiko eine Einzelpolice o<strong>der</strong>ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, so ist <strong>der</strong> Versicherer nur gegen Vorlage<strong>der</strong> Urkunde <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet. 2 Durch die Leistung an den Inhaber <strong>der</strong> Urkundewird er befreit.(2) 1 Ist die Urkunde abhanden gekommen o<strong>der</strong> vernichtet, so ist <strong>der</strong> Versicherer erst<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt o<strong>der</strong> Sicherheit geleistetist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. 2 Das gleiche gilt von <strong>der</strong>Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Ausstellung einer Ersat<strong>zur</strong>kunde.(3) 1 Der Inhalt <strong>der</strong> Einzelpolice o<strong>der</strong> eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von§ 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach <strong>der</strong>Aushändigung wi<strong>der</strong>spricht. 2 Das Recht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die Genehmigungwegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.§ 59 Obliegenheitsverletzung(1) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft einevor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, so ist <strong>der</strong> Versicherer inBezug auf ein versichertes Einzelrisiko, auf das sich die verletzte Obliegenheit bezieht,nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann <strong>der</strong> Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von <strong>der</strong> Verletzung erlangt hat, mit einerFrist von einem Monat kündigen.Vierter Titel. Versicherungsagenten Titel 7 VersicherungsvermittlerUntertitel 1 Mitteilungspflichten, Beratung§ 60 Begriffsbestimmungen(1) Versicherungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler.(2) Versicherungsvertreter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherero<strong>der</strong> einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermittelno<strong>der</strong> abzuschließen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong>en Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken (Versicherungsvermittlungsgeschäfte),und in das Register nach § X <strong>der</strong> Gewerbeordnungeingetragen ist.(3) 1 Versicherungsmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne von einem Versichererdamit betraut zu sein, für den Auftraggeber Versicherungsvermittlungsgeschäfteübernimmt und in das Register nach § Y <strong>der</strong> Gewerbeordnung eingetragen ist. 2 AlsVersicherungsmakler gilt, wer sich im Geschäftsverkehr als Versicherungsmakler bezeichnet,obwohl er als Versicherungsvertreter in das in Absatz 2 bezeichnete Registereingetragen ist; eine Haftung <strong>des</strong> Versicherers für seinen Versicherungsvertreter bleibtunberührt.

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