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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 446 -(3) Von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 55 Beendigung <strong>des</strong> Vertrags(1) 1 Der Vertrag über vorläufige Deckung endet, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem nach einem vomVersicherungsnehmer abgeschlossenen Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertragüber vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. 2 Ist <strong>der</strong> Beginn<strong>des</strong> Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertrag übervorläufige Deckung von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig,so endet <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung o<strong>der</strong> verspäteterZahlung <strong>der</strong> Prämie abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit <strong>der</strong> Prämienzahlung in Verzug ist, sofern <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmerdurch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligenVermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.(2) Schließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Hauptvertrag o<strong>der</strong> einen weiteren Vertragüber vorläufige Deckung mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer, so endet <strong>der</strong> Vertrag nachAbsatz 1 erst mit <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> bisherigen Versicherers von dem Vertragsschluss.(3) Kommt <strong>der</strong> Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem <strong>der</strong> Vertrag über vorläufigeDeckung besteht, nicht zustande, weil <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine auf den Abschluss<strong>des</strong> Vertrags gerichtete Willenserklärung nach § 8 wi<strong>der</strong>ruft o<strong>der</strong> nach § 5Abs.1und 2 einen Wi<strong>der</strong>spruch erklärt, so endet <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckungmit dem Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs beim Versicherer.(4) 1 Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann jede Parteiden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2 Die Kündigung <strong>des</strong> Versichererswird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam, sofern es sichum einen Verbraucherversicherungsvertrag handelt.(5) Von den Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 6 Laufende Versicherung§ 56 AnmeldepflichtWird ein Vertrag in <strong>der</strong> Weise geschlossen, dass die versicherten Interessen bei Vertragsschlussnur <strong>der</strong> Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherereinzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung), so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverpflichtet, entwe<strong>der</strong> die versicherten Risiken einzeln o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versichererdarauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumeldeno<strong>der</strong>, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusagen zu beantragen.§ 57 Verletzung <strong>der</strong> Anmeldepflicht(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos o<strong>der</strong> <strong>der</strong>vereinbarten Prämiengrundlage unterlassen o<strong>der</strong> fehlerhaft vorgenommen, so ist <strong>der</strong>Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. 2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen,wenn die Anmeldepflicht nicht vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verletzt worden istund <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangungvon dem Fehler nachholt o<strong>der</strong> berichtigt.(2) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht vorsätzlich, kann <strong>der</strong> Versi-

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