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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigung wegen Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache- § 95 VVG - Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall in<strong>der</strong> Feuerversicherung- § 96 Abs. 3 VVG - Kündigung nach dem Versicherungsfall in <strong>der</strong> Feuerversicherung- § 113 Satz 2 VVG - Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach demVersicherungsfall in <strong>der</strong> Hagelversicherung- § 119 Satz 1 VVG - Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versicherungssumme nach demVersicherungsfall in <strong>der</strong> Tierversicherung- § 158 Abs. 3 Satz 1 VVG - Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach demVersicherungsfall in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung.In allen an<strong>der</strong>en Fällen gilt ein Grundsatz „Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie“ schon jetzt nicht. Dassind zunächst die Fallgruppen, für die das Gesetz das Gegenteil bestimmt (§ 40 Abs. 3 i. V.m. §§ 13 und 14 VVG für die Insolvenzfälle), aber auch die Fallgruppen, für die das Gesetzkeine Regelung im Sinne <strong>der</strong> Unteilbarkeit trifft.Der Entwurf gibt den Grundsatz auf, indem § 42 Abs. 1 E dem Versicherer nur denjenigenTeil <strong>der</strong> Prämie zubilligt, welcher dem anteilig getragenen Risiko entspricht.Dabei wird eine zeitanteilige Prämienteilung in den meisten Fällen zu einem angemessenenAusgleich <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen führen, weil sich das Risiko annähernd proportional<strong>zur</strong> abgelaufenen Versicherungszeit verteilt; die zeitanteilige Prämienteilung ist außerdemeinfach zu handhaben. Es gibt aber auch Fälle, in denen die versicherten Risiken sich signifikantunterschiedlich über das Versicherungsjahr verteilen.In <strong>der</strong> Hagelversicherung und möglicherweise auch in <strong>der</strong> Sturmversicherung treten dieSchäden konzentriert zu bestimmten Jahreszeiten ein. In diesen Fällen würde die zeitanteiligeAufteilung <strong>der</strong> Jahresprämie zu unangemessenen Ergebnissen führen. Das gilt beson<strong>der</strong>sauch in den Fällen, in denen das eigentliche versicherte Risiko nur kurzfristig besteht,<strong>der</strong> Vertrag aber bewusst für eine etwas längere Zeit abgeschlossen wird. In <strong>der</strong> Hagelversicherungbesteht nach <strong>der</strong> Ernte <strong>der</strong> versicherten Feldfrüchte kein versichertes Risiko mehr;<strong>der</strong> Vertrag wird aber üblicherweise für ein Kalen<strong>der</strong>jahr und mit einer Jahresprämie kalkuliertund abgeschlossen. Deshalb ist die vorgeschlagene grundsätzliche Orientierung an demgetragenen Risiko sachgerecht. Für die Hagelversicherung gilt die Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 96Abs. 3 E.

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