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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 445 -(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere Prämie vereinbart,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in <strong>der</strong> Zeit zwischenStellung und Annahme <strong>des</strong> Antrags o<strong>der</strong> nach Abschluss <strong>des</strong> Vertrags wegfallen o<strong>der</strong>ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperiodenangemessen herabgesetzt wird.(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung <strong>der</strong> höheren Prämie durch irrtümliche Angaben<strong>des</strong> Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 42 (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 37 bis 41a zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nichtberufen.1 Ist wegen bestimmter gefahrerhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere Prämie vereinbart undsind diese Umstände nach Antragstellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> nach Vertragsschlussweggefallen o<strong>der</strong> bedeutungslos geworden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverlangen, dass die Prämie ab Zugang <strong>des</strong> Verlangens beim Versicherer angemessenherabgesetzt wird. 2 Dies gilt auch, wenn die Bemessung <strong>der</strong> höheren Prämiedurch unrichtige, auf einem Irrtum <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruhende Angabenüber einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 45 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 36 Abs.2 und <strong>der</strong> §§ 40 bis 44 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 5 Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt <strong>des</strong> Vertrags(1) 1 Bei einem Versicherungsvertrag, <strong>des</strong>sen wesentlicher Inhalt die Gewährung einervorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anfor<strong>der</strong>ung spätestensmit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2 Die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 60 bis 68 über die Informationspflichten <strong>der</strong> Versicherungsvermittlerbleiben unberührt. 3 Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong>Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.(2) 1 Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für denvorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlensolcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungenauch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil <strong>des</strong> Vertrags. 2 BestehenZweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für denVersicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen <strong>des</strong> HauptvertragsIst <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle <strong>des</strong> Nichtzustandekommens <strong>des</strong>Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versichererein Anspruch auf einen <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> vorläufigen Deckung entsprechendenTeil <strong>der</strong> Prämie zu, die beim Zustandekommen <strong>des</strong> Hauptvertrags für diesen zu zahlenwäre.§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes kann von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie abhängiggemacht werden, sofern <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>eMitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein aufdiese Voraussetzung hinweist.(2) 1 Eine Vereinbarung, nach <strong>der</strong> bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzug<strong>des</strong> Versicherungsnehmers mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie für die vorläufige Deckung o<strong>der</strong><strong>der</strong> Erstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, istunwirksam. 2 § 40 ist insoweit nicht anzuwenden.

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