Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Wirkungen derKündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach derKündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofernnicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dassZinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmungdie Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.§ 40 (Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses)(1) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegenGefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oderRücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten,so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhungoder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2 Wird die Kündigung erst in derfolgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigungdes Versicherungsverhältnisses.(2) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämienach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung derlaufenden Versicherungsperiode. 2 Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, sokann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil derPrämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.§ 41 (Prämienerhöhung)(1) 1 Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegende Anzeigepflichtverletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen,weil dem andern Teil ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, fallsmit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von demBeginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. 2 Dasgleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahrerheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem andernTeil nicht bekannt war.(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebendenGrundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kannder Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist voneinem Monat kündigen. § 40 Abs. 1 gilt sinngemäß.(3) 1 Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzungder Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.2 Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb des bezeichnetenZeitraums ausgeübt wird.- 444 -sicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wirdunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigungoder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb einesMonats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) 1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiodesteht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teilder Prämie zu, der dem anteilig getragenen Risiko entspricht. 2 Wird das Versicherungsverhältnisauf Grund des § 21 Abs. 2 durch Rücktritt des Versicherers beendet, so stehtdem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. 3 Trittder Versicherer nach § 40 Abs. 1 zurück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 oder wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil derPrämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.(Vgl. § 21)§ 41a (Prämienherabsenkung) § 44 Herabsetzung der Prämie

- 445 -(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart,so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischenStellung und Annahme des Antrags oder nach Abschluss des Vertrags wegfallen oderihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperiodenangemessen herabgesetzt wird.(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angabendes Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 42 (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zumNachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nichtberufen.1 Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart undsind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschlussweggefallen oder bedeutungslos geworden, so kann der Versicherungsnehmerverlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessenherabgesetzt wird. 2 Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämiedurch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angabenüber einen solchen Umstand veranlasst worden ist.§ 45 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 36 Abs.2 und der §§ 40 bis 44 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 5 Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt des Vertrags(1) 1 Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einervorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung spätestensmit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2 Die Vorschriftender §§ 60 bis 68 über die Informationspflichten der Versicherungsvermittlerbleiben unberührt. 3 Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.(2) 1 Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für denvorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlensolcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungenauch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil des Vertrags. 2 BestehenZweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunktdes Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für denVersicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen des HauptvertragsIst der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle des Nichtzustandekommens desHauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versichererein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechendenTeil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlenwäre.§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängiggemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondereMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein aufdiese Voraussetzung hinweist.(2) 1 Eine Vereinbarung, nach der bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzugdes Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung oderder Erstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, istunwirksam. 2 § 40 ist insoweit nicht anzuwenden.

cherungsnehmer bei <strong>der</strong> Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Wirkungen <strong>der</strong>Kündigung fallen fort, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong>Kündigung o<strong>der</strong>, falls die Kündigung mit <strong>der</strong> Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach dem Ablauf <strong>der</strong> Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofernnicht <strong>der</strong> Versicherungsfall bereits eingetreten ist.(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dassZinsen o<strong>der</strong> Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmungdie Höhe <strong>der</strong> Zinsen o<strong>der</strong> den Betrag <strong>der</strong> Kosten angibt.§ 40 (Prämie trotz Aufhebung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses)(1) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit o<strong>der</strong> wegenGefahrerhöhung auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften <strong>des</strong> zweiten Titels durch Kündigung o<strong>der</strong>Rücktritt aufgehoben o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten,so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode,in <strong>der</strong> er von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit, <strong>der</strong> Gefahrerhöhungo<strong>der</strong> von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2 Wird die Kündigung erst in <strong>der</strong>folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis <strong>zur</strong> Beendigung<strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses.(2) 1 Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung <strong>der</strong> Prämienach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis <strong>zur</strong> Beendigung <strong>der</strong>laufenden Versicherungsperiode. 2 Tritt <strong>der</strong> Versicherer nach § 38 Abs. 1 <strong>zur</strong>ück, sokann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 o<strong>der</strong> wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie unter Abzug <strong>der</strong> für diese Zeit aufgewendeten Kosten <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.§ 41 (Prämienerhöhung)(1) 1 Ist die dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags obliegende Anzeigepflichtverletzt worden, das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers aber ausgeschlossen,weil dem an<strong>der</strong>n Teil ein Verschulden nicht <strong>zur</strong> Last fällt, so kann <strong>der</strong> Versicherer, fallsmit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von demBeginn <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. 2 Dasgleiche gilt, wenn bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags ein für die Übernahme <strong>der</strong> Gefahrerheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem an<strong>der</strong>nTeil nicht bekannt war.(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb <strong>des</strong> Versicherers maßgebendenGrundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann<strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist voneinem Monat kündigen. § 40 Abs. 1 gilt sinngemäß.(3) 1 Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung<strong>der</strong> Anzeigepflicht o<strong>der</strong> von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.2 Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb <strong>des</strong> bezeichnetenZeitraums ausgeübt wird.- 444 -sicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wirdunwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong> Kündigungo<strong>der</strong>, wenn sie mit <strong>der</strong> Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb einesMonats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) 1 Im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses vor Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperio<strong>des</strong>teht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur <strong>der</strong>jenige Teil<strong>der</strong> Prämie zu, <strong>der</strong> dem anteilig getragenen Risiko entspricht. 2 Wird das Versicherungsverhältnisauf Grund <strong>des</strong> § 21 Abs. 2 durch Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers beendet, so stehtdem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Rücktrittserklärung zu. 3 Tritt<strong>der</strong> Versicherer nach § 40 Abs. 1 <strong>zur</strong>ück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 o<strong>der</strong> wird es vom Versicherer aufGrund einer Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denauf die Zeit nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie unter Abzug <strong>der</strong> für diese Zeit aufgewendeten Kosten <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.(Vgl. § 21)§ 41a (Prämienherabsenkung) § 44 Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie

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