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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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mien o<strong>der</strong> sonstigen dem Versicherer auf Grund <strong>des</strong> Vertrags gebührenden Zahlungenverwendet hat.§ 35b AufrechnungsrechtDer Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>enihm aus dem Vertrag zustehenden For<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> ihm nach diesem Vertrag obliegendenLeistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer,son<strong>der</strong>n einem Dritten schuldet.§ 36 (Leistungsort)(1) Leistungsort für die Entrichtung <strong>der</strong> Prämie ist <strong>der</strong> jeweilige Wohnsitz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers;<strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so tritt, wenn er seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung an einem an<strong>der</strong>en Ort hat, <strong>der</strong>Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes.§ 37 (Regelmäßige Einziehung <strong>der</strong> Prämie)Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so istdieser <strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigtwird, dass die Übermittlung verlangt werde.§ 38 (Verspätete Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie)(1) 1 Wird die erste o<strong>der</strong> einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten. 2 Esgilt als Rücktritt, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monatenvom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die Prämie <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist<strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.§ 39 (Verspätete Zahlung <strong>der</strong> Folgeprämie)(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min<strong>des</strong>tens zweiWochen bestimmen; <strong>zur</strong> Unterzeichnung genügt eine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigenUnterschrift. 2 Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mitdem Ablauf <strong>der</strong> Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieserVorschriften erfolgt, ist unwirksam.(2) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach dem Ablauf <strong>der</strong> Frist ein und ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschuldeten Zinseno<strong>der</strong> Kosten im Verzuge, so ist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei.(3) 1 Der Versicherer kann nach dem Ablauf <strong>der</strong> Frist, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmermit <strong>der</strong> Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerKündigungsfrist kündigen. 2 Die Kündigung kann bereits bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfrist<strong>der</strong>gestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerin diesem Zeitpunkt mit <strong>der</strong> Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist <strong>der</strong> Versi-- 443 -Zahlung von Prämien o<strong>der</strong> zu sonstigen dem Versicherer auf Grund <strong>des</strong> Vertrags zustehendenZahlungen verwendet hat.§ 38 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e ihm aus demVertrag zustehende fällige For<strong>der</strong>ung gegen eine For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung auchdann aufrechnen, wenn diese For<strong>der</strong>ung nicht dem Versicherungsnehmer, son<strong>der</strong>neinem Dritten zusteht.§ 39 Leistungsort(1) 1 Leistungsort für die Zahlung <strong>der</strong> Prämie ist <strong>der</strong> jeweilige Wohnsitz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.2 Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kostendie Prämie dem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so tritt, wenn er seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung an einem an<strong>der</strong>en Ort hat, <strong>der</strong>Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung an die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes.§ 36 Fälligkeit(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versichererhierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t worden ist.§ 40 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, essei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) 1 Ist die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nichtgezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2 Ist die Zahlung <strong>der</strong> Prämie Voraussetzungfür den Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes, so tritt die Leistungsfreiheit nurein, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung inTextform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf dieseRechtsfolge <strong>der</strong> Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämie hingewiesen hat.§ 41 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, diemin<strong>des</strong>tens zwei Wochen betragen muss. 2 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn siedie rückständigen Beträge <strong>der</strong> Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert und dieRechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbundensind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer beiEintritt mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschuldeten Zinsen o<strong>der</strong> Kosten in Verzug,so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) 1 Der Versicherer kann nach Fristablauf das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> geschuldetenBeträge in Verzug ist. 2 Die Kündigung kann mit <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfristso verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit <strong>der</strong> Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>der</strong> Ver-

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