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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Eine Vereinbarung, durch welche <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheitenzum Zweck <strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Verhütung einer Gefahrerhöhungübernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.§ 33 (Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls)(1) Nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, sobald ervon dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistungfrei sein soll, wenn <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalls nicht genügtwird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen, sofern er in an<strong>der</strong>er Weise von dem Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.§ 34 (Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls verlangen, dass <strong>der</strong>Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lich ist.(2) Belege kann <strong>der</strong> Versicherer insoweit for<strong>der</strong>n, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.§ 34a (Halbzwingende Vorschriften)1 Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 16 bis 29a, <strong>des</strong> § 31und <strong>des</strong> § 34 Abs. 2 zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kannsich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen. 2 Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmerobliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.- 442 -Dritter Titel. Prämie Titel 3 Prämie§ 35 (Fälligkeit <strong>der</strong> Prämie)Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind,die erste Prämie sofort nach dem Abschluß <strong>des</strong> Vertrags zu zahlen. 2 Er ist <strong>zur</strong> Zahlungnur gegen Aushändigung <strong>des</strong> Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass dieAusstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.§ 35a (Prämienzahlung durch Dritte)(1) Fällige Prämien o<strong>der</strong> sonstige ihm auf Grund <strong>des</strong> Vertrags gebührende Zahlungenmuß <strong>der</strong> Versicherer vom Versicherten bei <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung,ferner vom Bezugsberechtigten, <strong>der</strong> ein Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erworbenhat, sowie vom Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften<strong>des</strong> bürgerlichen Rechts die Zahlung <strong>zur</strong>ückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an <strong>der</strong> Versicherungsfor<strong>der</strong>ung kann auch wegen <strong>der</strong> Beträge undihrer Zinsen geltend gemacht werden, die <strong>der</strong> Pfandgläubiger <strong>zur</strong> Entrichtung von Prä-Prämie entsprechend zu senken. 3 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in <strong>der</strong>Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.(Vgl. § 30)§ 33 Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesunverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. 2 Steht das Recht auf die vertraglicheLeistung <strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, so ist auch dieser <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer im Falle <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong>Anzeigepflicht nach Absatz 1 nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, kann sich <strong>der</strong> Versicherernicht berufen, wenn er auf an<strong>der</strong>e Weise vom Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles rechtzeitigKenntnis erlangt hat.§ 34 Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer kann nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles verlangen, dass<strong>der</strong> Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfalleso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lich ist.2 Belege kann <strong>der</strong> Versicherer insoweit verlangen, als <strong>der</strong>en Beschaffung dem Versicherungsnehmerbilligerweise zugemutet werden kann.(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, sohat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.§ 35 Abweichende Vereinbarungen1 Von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 21 bis 30 Abs. 4 und <strong>der</strong> §§ 32 und 34 Abs.1 Satz 2 kannnicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2 Für Anzeigen, zudenen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach diesem Titel verpflichtet ist, kann jedoch dieSchriftform o<strong>der</strong> Textform vereinbart werden.§ 36 Fälligkeit(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie o<strong>der</strong>, wenn laufende Prämienvereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<strong>des</strong> Versicherungsscheins zu zahlen.(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versichererhierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t worden ist.§ 37 Zahlung durch Dritte(1) Der Versicherer muss fällige Prämien o<strong>der</strong> sonstige ihm auf Grund <strong>des</strong> Vertragszustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung,von einem Bezugsberechtigten, <strong>der</strong> ein Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erworbenhat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlungnach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>zur</strong>ückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung kann auch wegen <strong>der</strong> Beträgeeinschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die <strong>der</strong> Pfandgläubiger <strong>zur</strong>

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