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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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(2) 1 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung <strong>der</strong>Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.2 Das gleiche gilt, wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Frist für dieKündigung <strong>des</strong> Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist o<strong>der</strong> wenndie Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls und aufden Umfang <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers gehabt hat.§ 29 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)1 Eine unerhebliche Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr kommt nicht in Betracht. 2 Eine Gefahrerhöhungkommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbartanzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührtwerden soll.§ 29a (Gefahrerhöhung vor Annahme <strong>des</strong> Antrags)Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in <strong>der</strong> Zeit zwischenStellung und Annahme <strong>des</strong> Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, diedem Versicherer bei <strong>der</strong> Annahme <strong>des</strong> Antrags nicht bekannt war.§ 30 (Teilrücktritt; Teilkündigung)(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils<strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so stehtdem Versicherer das Recht <strong>des</strong> Rücktritts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung für den übrigen Teil nurzu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein <strong>der</strong> Versicherer den Vertrag unter dengleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.(2) Macht <strong>der</strong> Versicherer von dem Recht <strong>des</strong> Rücktritts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung in Ansehungeines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen Gebrauch, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung <strong>des</strong> übrigen Teileszu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß <strong>der</strong>Versicherungsperiode geschehen, in welcher <strong>der</strong> Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers o<strong>der</strong> seineKündigung wirksam wird.(3) Liegen in Ansehung eines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen, auf welche sichdie Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen <strong>der</strong> Versicherer wegeneiner Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften über die Gefahrerhöhung von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 entsprechendeAnwendung.§ 31 (Kündigungsrecht bei Anpassungsklausel)Erhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes än<strong>der</strong>t, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>der</strong> Erhöhung dasVersicherungsverhältnis kündigen.- 441 -§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungDie §§ 25 bis 28 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung <strong>der</strong>Gefahr vorliegt o<strong>der</strong> wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass dieGefahrerhöhung mitversichert sein soll.(Vgl. § 25)§ 31 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer nach den Vorschriftendieses Titels zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teiles<strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so stehtdem Versicherer das Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung für den übrigen Teil nurzu, wenn anzunehmen ist, das für diesen allein <strong>der</strong> Versicherer den Vertrag unter dengleichen Bedingungen nicht geschlossen haben würde.(2) 1 Macht <strong>der</strong> Versicherer von dem Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung bezüglicheines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen Gebrauch, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerberechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich <strong>des</strong> übrigen Teils zu kündigen.2 Die Kündigung muss spätestens zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode erklärt werden,in welcher <strong>der</strong> Rücktritt o<strong>der</strong> die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers wirksam wird.(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer wegen einer Verletzung<strong>der</strong> Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz o<strong>der</strong> teilweise von seiner Pflicht <strong>zur</strong>Leistung frei ist, nur bezüglich eines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen, auf diesich die Versicherung bezieht, vor, so findet auf die Befreiung Absatz 1 entsprechendeAnwendung.§ 32 Kenntnis an<strong>der</strong>er VersichererDer Versicherer muss sich die Kenntnis eines an<strong>der</strong>en Versicherers von Daten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers <strong>zur</strong>echnen lassen, wenn er Veranlassung hatte und in <strong>der</strong> Lagewar, die bei dem an<strong>der</strong>en Versicherer gespeicherten Daten ab<strong>zur</strong>ufen.§ 43 Kündigung bei Prämienerhöhung1 Erhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes än<strong>der</strong>t, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>der</strong> Erhöhung, dasVersicherungsverhältnis kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versicherer auf Grundeiner Anpassungsklausel den Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes vermin<strong>der</strong>t, ohne die

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