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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 23 Abs. 1 von <strong>der</strong>Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall nach <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahreintritt.(2) 1 Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht aufeinem Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruht. 2 Der Versicherer ist jedoch auchin diesem Fall von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgeseheneAnzeige nicht unverzüglich gemacht wird und <strong>der</strong> Versicherungsfall später alseinen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehenmüssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung <strong>der</strong> Gefahrbekannt war.(3) Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung <strong>des</strong> Versicherersabgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist o<strong>der</strong> wenn die Erhöhung <strong>der</strong> Gefahrkeinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls und auf den Umfang <strong>der</strong> Leistung<strong>des</strong> Versicherers gehabt hat.- 440 -(2) 1 Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>der</strong> Gefahrerhöhung um mehr als 20 Prozent o<strong>der</strong>schließt <strong>der</strong> Versicherer die Absicherung <strong>der</strong> höheren Gefahr aus, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong>Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmerin <strong>der</strong> Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.§ 28 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, so ist <strong>der</strong> Versicherernicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach§ 25 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>der</strong>Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong>Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für dasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(2) 1 In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 ist <strong>der</strong> Versicherernicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einen Monat nachdem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen seinmüssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunktbekannt. 2 Die Pflicht <strong>zur</strong> Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtnach § 25 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Falle einer grob fahrlässigenVerletzung gilt Absatz 1 Satz 2.(3) Die Befreiung <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Leistung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Einschränkungnach den Absätzen 1 und 2 entfällt,1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalleso<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers isto<strong>der</strong>2. wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<strong>des</strong> Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.§ 26 (Zulässige Gefahrerhöhung)Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzu <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr durch das Interesse <strong>des</strong> Versicherers o<strong>der</strong> durchein Ereignis, für welches <strong>der</strong> Versicherer haftet, o<strong>der</strong> durch ein Gebot <strong>der</strong> Menschlichkeitveranlaßt wird.§ 27 (Ungewollte Gefahrerhöhung)(1) 1 Tritt nach dem Abschluß <strong>des</strong> Vertrags eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr unabhängig vondem Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ein, so ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnisunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.2 Die Vorschriften <strong>des</strong> § 24 Abs. 2 finden Anwendung.(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr Kenntniserlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 28 (Leistungsfreiheit)(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist <strong>der</strong>Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall späterals einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versichererhätte zugehen müssen.(Vgl. § 28)(Vgl. § 28)(Vgl. § 28)

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