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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 439 -§ 21 (Leistungspflicht trotz Rücktritt)Tritt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong>ück, nachdem <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibtseine Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung gleichwohl bestehen, wenn <strong>der</strong> Umstand, in Ansehung<strong>des</strong>sen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallsund auf den Umfang <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers gehabt hat.§ 22 (Täuschungsanfechtung)Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumständeanzufechten, bleibt unberührt.§ 23 (Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluß)(1) Nach dem Abschluß <strong>des</strong> Vertrags darf <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung<strong>des</strong> Versicherers eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr vornehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vornahmedurch einen Dritten gestatten.(2) Erlangt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohneEinwilligung <strong>des</strong> Versicherers vorgenommene o<strong>der</strong> gestattete Än<strong>der</strong>ung die Gefahrerhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 24 (Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung)(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 Abs. 1, so kann <strong>der</strong> Versichererdas Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.2 Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, sobraucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zulassen.(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunktan ausgeübt wird, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> GefahrKenntnis erlangt, o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Zustand wie<strong>der</strong>hergestellt ist, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Erhöhungbestanden hat.(2) Im Falle eines Rücktrittes nach § 21 Abs. 2 nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles ist<strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtbezieht sich auf einen Umstand, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers ursächlich ist.(3) 1 Die Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von dreiJahren nach Vertragsschluss. 2 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistigverletzt, so beläuft sich diese Frist auf zehn Jahre.(Vgl. § 23)§ 24 Arglistige TäuschungDas Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumständeanzufechten, bleibt unberührt.§ 25 Gefahrerhöhung(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers keine Gefahrerhöhungvornehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vornahme durch einen Dritten gestatten.(2) Erkennt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versichererseine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>der</strong> gestattet hat, so hat er die Gefahrerhöhungdem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.(3) Tritt nach Abgabe <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, somuss er sie dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen.§ 26 Kündigung wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig seine Verpflichtungnach § 25 Abs. 1, so kann <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltungeiner Frist kündigen. 2 Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, sokann <strong>der</strong> Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 3 Ist einenach Satz 1 erklärte Kündigung mangels Vorsatzes o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit unwirksam,so gilt sie als Kündigungserklärung nach Satz 2.(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 kann <strong>der</strong> Versichererdas Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalbeines Monats ab <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr ausgeübtwird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Zustand wie<strong>der</strong>hergestellt ist, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Gefahrerhöhung bestandenhat.§ 27 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung(1) 1 Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Gefahrerhöhungeine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämieverlangen o<strong>der</strong> die Absicherung <strong>der</strong> höheren Gefahr ausschließen. 2 Für das Erlöschendieses Rechts gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.

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