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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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§ 17 (Unrichtige Anzeige)(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann <strong>zur</strong>ücktreten, wenn über einenerheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekanntwar o<strong>der</strong> die Anzeige ohne Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmers unrichtig gemachtworden ist.§ 18 (Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers)(1) (aufgehoben)(2) Hatte <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von demVersicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann <strong>der</strong> Versicherer wegen unterbliebenerAnzeige eines Umstan<strong>des</strong>, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nurim Fall arglistiger Verschweigung <strong>zur</strong>ücktreten.§ 19 (Vertragsschluss durch Vertreter)1 Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Bevollmächtigten o<strong>der</strong> von einem Vertreter ohne Vertretungsmachtgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers nicht nurdie Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Vertreters, son<strong>der</strong>n auch die Kenntnis und die Arglist<strong>des</strong> Versicherungsnehmers in Betracht. 2 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,dass die Anzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> ohne Verschulden unterblieben o<strong>der</strong>unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn we<strong>der</strong> dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden<strong>zur</strong> Last fällt.§ 20 (Rücktritt)(1) 1 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. 2 Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in welchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht Kenntniserlangt.(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 2 ImFall <strong>des</strong> Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung <strong>der</strong> Prämie ein an<strong>der</strong>esbestimmt, beide Teile verpflichtet, einan<strong>der</strong> die empfangenen Leistungen <strong>zur</strong>ückzugewähren;eine Geldsumme ist von <strong>der</strong> Zeit <strong>des</strong> Empfangs an zu verzinsen.- 438 -werden auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherers rückwirkend Inhalt <strong>des</strong> Vertrags.(5) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erhebliche Gefahrumstände, nach denen <strong>der</strong> Versicherernicht in Textform gefragt hat, nicht angezeigt, so stehen dem Versicherer dieRechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn die Nichtanzeige auf Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmersberuht.(6) 1 Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 außer im Falle <strong>des</strong>Absatzes 5 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer bei Antragstellung in Textformauf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. 2 Die Rechte nach denAbsätzen 2 bis 4 sind ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigtenGefahrumstand o<strong>der</strong> die Unrichtigkeit <strong>der</strong> Anzeige kannte.(7) 1 Erhöht sich im Falle <strong>des</strong> Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän<strong>der</strong>ung die Prämieum mehr als 20 Prozent o<strong>der</strong> schließt <strong>der</strong> Versicherer die Gefahrabsicherung fürden nicht angezeigten Umstand aus, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers ohne Einhaltungeiner Frist kündigen. 2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei seiner Erklärungauf dieses Recht hinzuweisen.(Vgl. § 21)(Vgl. § 21)§ 22 Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers1 Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geschlossen, so sindbei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 21 Abs. 1 bis 5 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Vertretersals auch die Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.2 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlicho<strong>der</strong> grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we<strong>der</strong> dem Vertreternoch dem Versicherungsnehmer Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit <strong>zur</strong> Last fällt.§ 23 Ausübung <strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> Versicherers(1) 1 Der Versicherer muss die ihm nach § 21 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalbeines Monats schriftlich geltend machen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, inwelchem <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht, die das von ihm geltendgemachte Recht begründet, Kenntnis erhält. 3 Der Versicherer hat bei <strong>der</strong> Ausübungseiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darfnachträglich weitere Umstände <strong>zur</strong> Begründung seiner Erklärung angeben, wenn fürdiese die Frist nach Satz 2 nicht verstrichen ist.

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