Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

Widerspruchsrecht nach § 5a hat.§ 9 (Versicherungsperiode)Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.§ 10 (Wohnungsänderung)(1) 1 Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber demVersicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmergegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefesnach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. 2 Die Erklärung wird in demZeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriftendes Absatzes 1 entsprechende Anwendung.§ 11 (Fälligkeit)(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfallsund des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungenfällig.(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfallsnicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die GesamtforderungAbschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherernach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolgeeines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsenzu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.§ 12 (Verjährung)(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei derLebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres,in welchem die Leistung verlangt werden kann.(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherersgehemmt.(3) 1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch aufdie Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2 DieFrist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber denerhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgeschriftlich abgelehnt hat.- 436 -§ 12 VersicherungsperiodeAls Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.§ 13 Änderung von Anschrift und Name(1) 1 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherernicht mitgeteilt, so genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebendeWillenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versichererbekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. 2 Die Erklärung wird zu demZeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftsänderung bei regelmäßiger Beförderungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 3 Die Sätze 1 und 2 sind imFalle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriftendes Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellungdes Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigenErhebungen.(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige desVersicherungsfalles beendet, so kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungenin Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldensdes Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung vonVerzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 15 Verjährung(1) 1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig wird.(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung desVersicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.§ 16 Anpassung unwirksamer Versicherungsbedingungen(1) Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen des Versicherers unwirksam, sorichtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) 1 Der Versicherer kann die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten

§ 13 (Insolvenz des Versicherers)1 Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endigtdas Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zudiesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. 2 Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetzbesondere Vorschriften über die Wirkungen der Eröffnung desInsolvenzverfahrens enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.§ 14 (Insolvenz des Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat zu kündigen.(2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücksangeordnet wird.§ 15 (Unpfändbare Sachen)Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung ausder Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden,die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachengeliefert haben.§ 15a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 5, § 5Abs. 1 bis 3, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 2, §§ 12, 14 zum Nachteildes Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.- 437 -an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. 2 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragszielsdie Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt.§ 17 Insolvenz des Versicherers(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endetdas Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesemZeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnungbleiben unberührt.§ 18 Insolvenz des Versicherungsnehmers(1) Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmerskann der Vertrag vorsehen, dass der Versicherer das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat kündigen kann.(2) Absatz 1 ist auch für den Fall der Anordnung der Zwangsverwaltung des versichertenGrundstücks anzuwenden.§ 19 Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung ausder Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers abgetreten werden,die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachengeliefert haben.§ 20 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 bis 3, der §§ 6 bis 8 Abs. 3, der§§ 9 und 11 Abs. 2 bis 4, des § 14 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 16 und 18 kann nicht zumNachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung Titel 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten§ 16 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers)(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekanntenUmstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß desVersicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen,einen Einfluß auszuüben. 3 Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklichund schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.(2) 1 Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben,so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. 2 Das gleiche gilt, wenn dieAnzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmerder Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstandkannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmersunterblieben ist.§ 21 Anzeigepflicht(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.2 Stellt der Versicherer nach der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdes Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1,so ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann derVersicherer vom Vertrag zurücktreten.(3) 1 Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass er die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverletzt hat. 2 In diesem Falle hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat zu kündigen.(4) 1 Das Rücktrittsrecht des Versicherers und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständezu anderen Bedingungen geschlossen hätte; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. 2 Die anderen Bedingungen

§ 13 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers)1 Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endigtdas Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Eröffnung; bis zudiesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam. 2 Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetzbeson<strong>der</strong>e Vorschriften über die Wirkungen <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong>Insolvenzverfahrens enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.§ 14 (Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) Der Versicherer kann sich für den Fall <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens überdas Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat zu kündigen.(2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung <strong>des</strong> versicherten Grundstücksangeordnet wird.§ 15 (Unpfändbare Sachen)Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die For<strong>der</strong>ung aus<strong>der</strong> Versicherung nur an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers übertragen werden,die diesem zum Ersatz <strong>der</strong> zerstörten o<strong>der</strong> beschädigten Sachen an<strong>der</strong>e Sachengeliefert haben.§ 15a (Halbzwingende Vorschriften)Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften <strong>des</strong> § 3 Abs. 3 und 5, § 5Abs. 1 bis 3, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 2, §§ 12, 14 zum Nachteil<strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht berufen.- 437 -an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. 2 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung <strong>des</strong> Vertragszielsdie Belange <strong>der</strong> Versicherten angemessen berücksichtigt.§ 17 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers(1) Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endetdas Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Eröffnung; bis zu diesemZeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam.(2) Die Vorschriften <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen <strong>der</strong> Insolvenzeröffnungbleiben unberührt.§ 18 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Für den Fall <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerskann <strong>der</strong> Vertrag vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat kündigen kann.(2) Absatz 1 ist auch für den Fall <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Zwangsverwaltung <strong>des</strong> versichertenGrundstücks anzuwenden.§ 19 Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die For<strong>der</strong>ung aus<strong>der</strong> Versicherung nur an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgetreten werden,die diesem zum Ersatz <strong>der</strong> zerstörten o<strong>der</strong> beschädigten Sachen an<strong>der</strong>e Sachengeliefert haben.§ 20 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 bis 3, <strong>der</strong> §§ 6 bis 8 Abs. 3, <strong>der</strong>§§ 9 und 11 Abs. 2 bis 4, <strong>des</strong> § 14 Abs. 2 Satz 1 und <strong>der</strong> §§ 16 und 18 kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden.Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung Titel 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten§ 16 Anzeigepflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers)(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags alle ihm bekanntenUmstände, die für die Übernahme <strong>der</strong> Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß <strong>des</strong>Versicherers, den Vertrag überhaupt o<strong>der</strong> zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen,einen Einfluß auszuüben. 3 Ein Umstand, nach welchem <strong>der</strong> Versicherer ausdrücklichund schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.(2) 1 Ist dieser Vorschrift zuwi<strong>der</strong> die Anzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> unterblieben,so kann <strong>der</strong> Versicherer von dem Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten. 2 Das gleiche gilt, wenn dieAnzeige eines erheblichen Umstan<strong>des</strong> <strong>des</strong>halb unterblieben ist, weil sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong> arglistig entzogen hat.(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigten Umstandkannte o<strong>der</strong> wenn die Anzeige ohne Verschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmersunterblieben ist.§ 21 Anzeigepflicht(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen <strong>der</strong> Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.2 Stellt <strong>der</strong> Versicherer nach <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1,so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.(2) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann <strong>der</strong>Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten.(3) 1 Das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernachweist, dass er die Anzeigepflicht we<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässigverletzt hat. 2 In diesem Falle hat <strong>der</strong> Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat zu kündigen.(4) 1 Das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag bei Kenntnis <strong>der</strong> nicht angezeigten Umständezu an<strong>der</strong>en Bedingungen geschlossen hätte; dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. 2 Die an<strong>der</strong>en Bedingungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!