12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht nach § 5a hat.§ 9 (Versicherungsperiode)Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, <strong>der</strong> Zeitraum eines Jahres.§ 10 (Wohnungsän<strong>der</strong>ung)(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Wohnung geän<strong>der</strong>t, die Än<strong>der</strong>ung aber demVersicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmergegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefesnach <strong>der</strong> letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. 2 Die Erklärung wird in demZeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung <strong>der</strong> gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassung die Vorschriften<strong>des</strong> Absatzes 1 entsprechende Anwendung.§ 11 (Fälligkeit)(1) Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers sind mit Beendigung <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallsund <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers nötigen Erhebungenfällig.(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfallsnicht beendet, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtfor<strong>der</strong>ungAbschlagszahlungen in Höhe <strong>des</strong> Betrages verlangen, den <strong>der</strong> Versicherernach Lage <strong>der</strong> Sache min<strong>des</strong>tens zu zahlen hat.(3) Der Lauf <strong>der</strong> Frist ist gehemmt, solange die Beendigung <strong>der</strong> Erhebungen infolgeeines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gehin<strong>der</strong>t ist.(4) Eine Vereinbarung, durch welche <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung, Verzugszinsenzu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.§ 12 (Verjährung)(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei <strong>der</strong>Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß <strong>des</strong> Jahres,in welchem die Leistung verlangt werden kann.(2) Ist ein Anspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zum Eingang <strong>der</strong> schriftlichen Entscheidung <strong>des</strong> Versicherersgehemmt.(3) 1 Der Versicherer ist von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Anspruch aufdie Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2 DieFrist beginnt erst, nachdem <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber denerhobenen Anspruch unter Angabe <strong>der</strong> mit dem Ablauf <strong>der</strong> Frist verbundenen Rechtsfolgeschriftlich abgelehnt hat.- 436 -§ 12 VersicherungsperiodeAls Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, <strong>der</strong> Zeitraum eines Jahres.§ 13 Än<strong>der</strong>ung von Anschrift und Name(1) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Än<strong>der</strong>ung seiner Anschrift dem Versicherernicht mitgeteilt, so genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebendeWillenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versichererbekannte Anschrift <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. 2 Die Erklärung wird zu demZeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ungdem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 3 Die Sätze 1 und 2 sind imFalle einer Namensän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung <strong>der</strong> gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassung die Vorschriften<strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.§ 14 Fälligkeit <strong>der</strong> Geldleistung(1) Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers sind fällig mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalles und <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers notwendigenErhebungen.(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong>Versicherungsfalles beendet, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Abschlagszahlungenin Höhe <strong>des</strong> Betrags verlangen, den <strong>der</strong> Versicherer voraussichtlich min<strong>des</strong>tens zuzahlen hat. 2 Der Lauf <strong>der</strong> Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung vonVerzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 15 Verjährung(1) 1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2 Die Verjährungbeginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem die Leistung fällig wird.(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden,so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung <strong>des</strong>Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.§ 16 Anpassung unwirksamer Versicherungsbedingungen(1) Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen <strong>des</strong> Versicherers unwirksam, sorichtet sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) 1 Der Versicherer kann die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!