Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 30 -abschließen, da der Versicherungsnehmer nach drei Jahren immer zum Ende eines Versicherungsjahresdas Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 4 E hat; der Versicherer kannsich ein entsprechendes Kündigungsrecht in seinen AVB vorbehalten.Damit setzt der Entwurf die Festlaufzeit im Sinne der Regelung des § 8 Abs. 3 VVG von fünfauf drei Jahre herab, beschränkt sie zugleich aber auf Verbraucherversicherungsverträge.Maßgebend dafür ist eine Abwägung der Interessen der Versicherer und der Versicherungsvermittlereinerseits und der Verbraucher als Versicherungsnehmer andererseits.Da der Vertrieb von Versicherungen im Verhältnis zur Prämie des einzelnen Vertrags kostenintensivist, hat der Versicherer in vielen Fällen ein Interesse daran, dass neu abgeschlosseneVerträge eine erhebliche Mindestlaufzeit haben. Das gilt insbesondere dann,wenn dem Abschluss eine intensive Beratung vorangeht. In den Fällen, in denen diese vomVermittler erbracht wird, der dafür keine gesonderte Vergütung vom Versicherungsnehmer,sondern ausschließlich die Abschlussprovision vom Versicherer erhält, kann die Beratungintensiver sein, wenn der Vermittler für einen lange laufenden Vertrag eine deutlich höhereProvision erhält; allerdings kann dies annähernd auch durch zusätzliche Bestandsprovisionenerreicht werden, die sich nach der tatsächlichen Laufzeit des vermittelten Vertrags richten.Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Überlegung zeigt sich auch dadurch, dass Versichererohne Vermittlerorganisation eher bereit sind, den Versicherungsnehmern schon nacheinem Jahr ein Kündigungsrecht einzuräumen. In der Kfz-Versicherung gibt es ohnedies nurjährlich kündbare Verträge.Auch der Versicherungsnehmer kann ein Interesse daran haben, dass der von ihm vielleichtmit erheblichem Aufwand gefundene Versicherungsschutz für längere Zeit fest vereinbartwerden kann; bei einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers istdies in Frage gestellt, denn der Versicherer wird dasselbe Kündigungsrecht auch für sich inden AVB vorsehen. Dabei wird es sich aber im Verbraucherbereich um relativ seltene Ausnahmenhandeln. Überwiegend sind die Verbraucher nicht auf eine lange Festlaufzeit angewiesen,sondern daran interessiert, den einmal abgeschlossenen Vertrag innerhalb einernoch überschaubaren Zeit kündigen zu können. Die denkbaren und beim Abschluss nichtvorausgesehenen Gründe für die Kündigung sind vielfältig; die für den Abschluss entscheidendenUmstände können sich geändert haben oder Wettbewerbsangebote machen einentatsächlich oder auch nur scheinbar günstigeren Versicherungsschutz möglich.Mit einer Festlaufzeit von drei Jahren für Verbraucherversicherungsverträge geht der Entwurfeinen Mittelweg – zwischen der Forderung nach einem Kündigungsrecht schon nach dem
- 31 -ersten Versicherungsjahr und der geltenden Regelung, die nach mehreren vorangegangenenRegelungen das Kündigungsrecht erst nach fünf Jahren sichert. Ausschlaggebend dafürist vor allem die Überlegung, dass auch in anderen Bereichen eine mehrjährige Bindung desVerbrauchers durchaus als angemessen gilt und zugelassen wird; im Anwendungsbereichdes § 309 Nr. 9 BGB beträgt allerdings die Festlaufzeit höchstens zwei Jahre. Außerdem istzu beachten, dass dem Verbraucher im Versicherungsbereich zwei weitere Sonderkündigungsrechtezur Verfügung stehen – bei Prämienerhöhungen nach § 42 E und im Versicherungsfallbei der Sachversicherung nach § 94 E sowie bei der Haftpflichtversicherung nach§ 112 E; außerdem sind Lebensversicherungen bereits zum Ende des ersten Versicherungsjahreskündbar (§ 160 E).1.2.2.8 Prämie bei vorzeitiger Beendigung des VersicherungsvertragsDas geltende Recht kennt zwar keinen ausdrücklichen Grundsatz der „Unteilbarkeit derPrämie“, wenn der Vertrag im Laufe eines Versicherungsjahres endet. In zahlreichen Fällen,nämlich bei folgenden Regelungen, geht das geltende Recht aber davon aus, dass dem Versichererdie volle Jahresprämie auch dann zusteht, wenn der Vertrag außerplanmäßig bereitsim Laufe des Versicherungsjahres endet :- § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG - Kenntnis des Versicherungsnehmers vomVersicherungsfall bei der Rückwärtsversicherung- § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG - Aufhebung des Vertrags durch Kündigung oder Rücktrittwegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung- § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG - Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer- § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG - Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie- § 41 a Abs. 1 VVG - Herabsetzung der Prämie wegen eines die Gefahr erhöhendenUmstandes- § 41 a Abs. 2 VVG - Herabsetzung der Prämie nach Aufklärung irrtümlicher Angabendes Versicherungsnehmers- § 59 Abs. 3 Halbsatz 2 VVG - Betrügerische Doppelversicherung- § 60 Abs. 3 Satz 1 VVG - Beseitigung einer Doppelversicherung- § 68 Abs. 4 VVG - Wegfall des versicherten Interesses
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- 31 -ersten Versicherungsjahr und <strong>der</strong> geltenden Regelung, die nach mehreren vorangegangenenRegelungen das Kündigungsrecht erst nach fünf Jahren sichert. Ausschlaggebend dafürist vor allem die Überlegung, dass auch in an<strong>der</strong>en Bereichen eine mehrjährige Bindung <strong>des</strong>Verbrauchers durchaus als angemessen gilt und zugelassen wird; im Anwendungsbereich<strong>des</strong> § 309 Nr. 9 BGB beträgt allerdings die Festlaufzeit höchstens zwei Jahre. Außerdem istzu beachten, dass dem Verbraucher im Versicherungsbereich zwei weitere Son<strong>der</strong>kündigungsrechte<strong>zur</strong> Verfügung stehen – bei Prämienerhöhungen nach § 42 E und im Versicherungsfallbei <strong>der</strong> Sachversicherung nach § 94 E sowie bei <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung nach§ 112 E; außerdem sind Lebensversicherungen bereits zum Ende <strong>des</strong> ersten Versicherungsjahreskündbar (§ 160 E).1.2.2.8 Prämie bei vorzeitiger Beendigung <strong>des</strong> VersicherungsvertragsDas geltende Recht kennt zwar keinen ausdrücklichen Grundsatz <strong>der</strong> „Unteilbarkeit <strong>der</strong>Prämie“, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Laufe eines Versicherungsjahres endet. In zahlreichen Fällen,nämlich bei folgenden Regelungen, geht das geltende Recht aber davon aus, dass dem Versichererdie volle Jahresprämie auch dann zusteht, wenn <strong>der</strong> Vertrag außerplanmäßig bereitsim Laufe <strong>des</strong> Versicherungsjahres endet :- § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG - Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vomVersicherungsfall bei <strong>der</strong> Rückwärtsversicherung- § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG - Aufhebung <strong>des</strong> Vertrags durch Kündigung o<strong>der</strong> Rücktrittwegen Obliegenheitsverletzung o<strong>der</strong> Gefahrerhöhung- § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG - Anfechtung <strong>des</strong> Vertrags durch den Versicherer- § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG - Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie- § 41 a Abs. 1 VVG - Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie wegen eines die Gefahr erhöhendenUmstan<strong>des</strong>- § 41 a Abs. 2 VVG - Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie nach Aufklärung irrtümlicher Angaben<strong>des</strong> Versicherungsnehmers- § 59 Abs. 3 Halbsatz 2 VVG - Betrügerische Doppelversicherung- § 60 Abs. 3 Satz 1 VVG - Beseitigung einer Doppelversicherung- § 68 Abs. 4 VVG - Wegfall <strong>des</strong> versicherten Interesses