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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 434 -§ 6 (Obliegenheitsverletzung)(1) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, <strong>der</strong> Versicherer von<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 2 Der Versicherer kann denVertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von <strong>der</strong> Verletzung Kenntnis erlangt hat,ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung alseine unverschuldete anzusehen ist. 3 Kündigt <strong>der</strong> Versicherer innerhalb eines Monatsnicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(2) 1 Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck <strong>der</strong>Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherergegenüber zu erfüllen ist, so kann sich <strong>der</strong> Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheitnicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallso<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> ihm obliegenden Leistung gehabt hat.(3) 1 Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,die nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung we<strong>der</strong> auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt <strong>der</strong> Versicherer<strong>zur</strong> Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß we<strong>der</strong> auf die Feststellung<strong>des</strong> Versicherungsfalls noch auf die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> demVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheitzum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.<strong>der</strong>rufsrecht festzulegen.§ 9 Rechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs(1) 1 Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 aus, so hat ihm<strong>der</strong> Versicherer die gezahlten Prämien spätestens nach 30 Tagen zu erstatten. 2 DerVersicherungsnehmer hat Leistungen <strong>des</strong> Versicherers spätestens nach 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren.3 Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag, an dem <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf dem Versichererzugegangen ist.(2) 1 Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 nach Ablauf einesJahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie aus, so hat <strong>der</strong> Versicherer abweichendvon Absatz 1 nur den auf die Zeit nach Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs entfallenden Teil <strong>der</strong>Prämie zu erstatten, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Belehrung nach § 8 Abs.2Satz 3 Nr.2 auf diese Rechtsfolge und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden istund wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor Ablauf <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt. 2 Leistungen <strong>des</strong> Versicherers sind vom Versicherungsnehmernicht <strong>zur</strong>ückzugewähren.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 belehrt worden, soist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrechtnach Ablauf eines Jahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.(4) Auf einen Vertrag über vorläufige Deckung sind die Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht vor Ablauf eines Jahresnach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.§ 30 Obliegenheitsverletzung(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vorEintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann <strong>der</strong>Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von <strong>der</strong> VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzungberuht we<strong>der</strong> auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.(2) 1 Bestimmt <strong>der</strong> Vertrag, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitnicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, so entfällt die Leistungspflicht nur, wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2 Im Falle einer grobfahrlässigen Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeitträgt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(3) 1 Abweichend von Absatz 2 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweitdie Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersursächlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheitarglistig verletzt hat.(4) Die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 2 tritt bei Verletzung einer nachEintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- o<strong>der</strong> Aufklärungsobliegenheitnur ein, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen

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