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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 432 -besteht; ferner hat er dem Versicherungsnehmer die Gründe für jeden zu einer bestimmtenVersicherung erteilten Rat anzugeben. 2 Ein Verzicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmersauf eine Beratung bedarf <strong>der</strong> Textform. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong>Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.(2) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss <strong>des</strong> Vertragseine Dokumentation <strong>der</strong> Wünsche und Bedürfnisse sowie <strong>der</strong> Gründe für den erteiltenRat in Textform <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. 2 Die Angaben nach Satz 1 dürfen mündlichübermittelt werden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dies wünscht o<strong>der</strong> wenn und soweit<strong>der</strong> Versicherer vorläufige Deckung gewährt; in diesen Fällen ist die Dokumentationdem Versicherungsnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss <strong>zur</strong> Verfügung zustellen. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht zustande kommt.(3) 1 Die Verpflichtung nach Absatz1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während<strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses, soweit für eine Nachfrage und Beratung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers ein Anlass besteht. 2 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.(4) 1 Verletzt <strong>der</strong> Versicherer schuldhaft eine Verpflichtung nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 3, so ister dem Versicherungsnehmer zum Ersatz <strong>des</strong> hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.2 Dies gilt nicht, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine Beratung verzichtethat.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne<strong>des</strong> Artikels 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz2006 nicht anzuwenden.§ 7 Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer, bevor dieser an seine auf denVertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden ist, die Vertragsbestimmungeneinschließlich <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnungnach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 2 Die Informationensind in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechendenWeise klar und verständlich zu übermitteln. 3 Wird <strong>der</strong> Vertrag auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerstelefonisch o<strong>der</strong> unter Verwendung eines an<strong>der</strong>en Kommunikationsmittelsgeschlossen, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet,so muss die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden.(2) Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<strong>der</strong> Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ratesunter Beachtung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Angaben nach <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG(Schadensversicherung), <strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherung) und <strong>der</strong>Richtlinie 2002/65/EG (Finanzfernabsatzrichtlinie) festzulegen,1. welche Einzelheiten <strong>des</strong> Vertrags, insbeson<strong>der</strong>e zum Versicherer, <strong>zur</strong> angebotenenLeistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zumBestehen eines Wi<strong>der</strong>rufsrechts dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,2. welche weiteren Mitteilungen bei Verträgen mit Überschussbeteiligung erfor<strong>der</strong>lichsind, und3. welche Mitteilungen erfor<strong>der</strong>lich sind, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit dem Versicherungsnehmertelefonisch Kontakt aufgenommen hat.(3) In <strong>der</strong> Rechtsverordnung nach Absatz 2 sind ferner die Informationen zu bestimmen,

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