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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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er erst nach <strong>der</strong> Kraftloserklärung <strong>zur</strong> Ausstellung verpflichtet.(3) 1 Der Versicherungsnehmer kann je<strong>der</strong>zeit Abschriften <strong>der</strong> Erklärungen for<strong>der</strong>n, dieer mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Der Versicherer hat ihn bei <strong>der</strong> Aushändigung<strong>des</strong> Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 3 Bedarf<strong>der</strong> Versicherungsnehmer <strong>der</strong> Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüberdem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihmnicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist <strong>der</strong> Lauf <strong>der</strong> Frist von<strong>der</strong> Stellung <strong>des</strong> Verlangens bis zum Eingang <strong>der</strong> Abschriften gehemmt.(4) Die Kosten <strong>der</strong> Ersat<strong>zur</strong>kunde sowie <strong>der</strong> Abschriften hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.(5) Wird <strong>der</strong> Vertrag nicht durch eine Nie<strong>der</strong>lassung <strong>des</strong> Versicherers im Geltungsbereichdieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift <strong>des</strong>Versicherers und <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung, über die <strong>der</strong> Vertrag abgeschlossen worden ist,anzugeben.§ 4 (Versicherungsschein auf den Inhaber)(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die in § 808 <strong>des</strong>Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass <strong>der</strong> Versicherer nur gegen Rückgabe <strong>des</strong> Versicherungsscheinszu leisten hat, so genügt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer behauptet, <strong>zur</strong>Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass dieSchuld erloschen sei. 2 Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherungsschein<strong>der</strong> Kraftloserklärung unterliegt.§ 5 (Billigungsklausel)(1) Weicht <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheins von dem Antrag o<strong>der</strong> den getroffenenVereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Empfang <strong>des</strong> Versicherungsscheins schriftlichwi<strong>der</strong>spricht.(2) 1 Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Versicherer denVersicherungsnehmer bei Aushändigung <strong>des</strong> Versicherungsscheins darauf hingewiesenhat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nichtinnerhalb eines Monats nach Empfang <strong>des</strong> Versicherungsscheins in Textform wi<strong>der</strong>spricht.2 Der Hinweis hat durch beson<strong>der</strong>e schriftliche Mitteilung o<strong>der</strong> durch einen auffälligenVermerk in dem Versicherungsschein, <strong>der</strong> aus dem übrigen Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheinshervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen istbeson<strong>der</strong>s aufmerksam zu machen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherer den Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist dieAbweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsantragsinsoweit als vereinbart anzusehen.(4) Eine Vereinbarung, durch welche <strong>der</strong> Versicherungsnehmer darauf verzichtet, denVertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.- 431 -Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheinsverlangen. 2 Unterliegt <strong>der</strong> Versicherungsschein <strong>der</strong> Kraftloserklärung, so ist <strong>der</strong>Versicherer erst nach <strong>der</strong> Kraftloserklärung <strong>zur</strong> Ausstellung verpflichtet.(4) 1 Der Versicherungsnehmer kann je<strong>der</strong>zeit vom Versicherer Abschriften <strong>der</strong> Erklärungenverlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Benötigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber demVersicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schonfrüher vom Versicherer übermittelt worden, so ist <strong>der</strong> Lauf <strong>der</strong> Frist vom Zugang <strong>des</strong>Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang <strong>der</strong> Abschriften beim Versicherungsnehmergehemmt.(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und<strong>der</strong> Abschriften nach Absatz 4 hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangenvorzuschießen.§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808<strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass <strong>der</strong> Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkundeausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmererklärt, <strong>zur</strong> Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigteAnerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong>Versicherungsschein <strong>der</strong> Kraftloserklärung unterliegt.§ 5 Abweichen<strong>der</strong> Versicherungsschein(1) Weicht <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheins von dem Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 erfüllt sind und <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins in Textformwi<strong>der</strong>spricht.(2) 1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung <strong>des</strong> Versicherungsscheinsdarauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheinsin Textform wi<strong>der</strong>spricht. 2 Der Hinweis ist durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textformo<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, <strong>der</strong> aus dem übrigenInhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu übermitteln; jede einzelneAbweichung ist deutlich zu kennzeichnen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherer den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht entsprochen, so gilt<strong>der</strong> Vertrag als mit dem Inhalt <strong>des</strong> Antrags <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geschlossen.(4) Eine Vereinbarung, durch die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertragwegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.§ 6 Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) 1 Der Versicherer hat die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zuerfragen, soweit nach <strong>der</strong> Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen,sowie nach <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und <strong>des</strong>sen Situation hierfür Anlass

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