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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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Anhang 2Synopse 1 (VVG-<strong>Kommission</strong>sentwurf E)(Verfasser: Boetius)- 430 -VVGVVG 2006 (E)Kapitel 1 Allgemeiner TeilErster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige Abschnitt 1 Vorschriften für alle VersicherungszweigeErster Titel. Allgemeine Vorschriften Titel 1 Allgemeine Vorschriften§ 1 (Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsvertrags)(1) 1 Bei <strong>der</strong> Schadensversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt <strong>des</strong>Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschadennach Maßgabe <strong>des</strong> Vertrags zu ersetzen. 2 Bei <strong>der</strong> Lebensversicherung und<strong>der</strong> Unfallversicherung sowie bei an<strong>der</strong>en Arten <strong>der</strong> Personenversicherung ist <strong>der</strong> Versichererverpflichtet, nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls den vereinbarten Betragan Kapital o<strong>der</strong> Rente zu zahlen o<strong>der</strong> die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. 2 Als Prämienim Sinne dieses Gesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeitzu entrichtenden Beiträge.§ 2 (Rückwärtsversicherung)(1) Die Versicherung kann in <strong>der</strong> Weise genommen werden, dass sie in einem vor <strong>der</strong>Schließung <strong>des</strong> Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt.(2) 1 Weiß in diesem Falle <strong>der</strong> Versicherer bei <strong>der</strong> Schließung <strong>des</strong> Vertrags, dass dieMöglichkeit <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so steht ihmein Anspruch auf die Prämie nicht zu. 2 Weiß <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Schließung<strong>des</strong> Vertrags, dass <strong>der</strong> Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei; dem Versicherer gebührt, sofern er nichtbei <strong>der</strong> Schließung von dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls Kenntnis hatte, die Prämiebis zum Schluß <strong>der</strong> Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntniserlangt.(3) Wird <strong>der</strong> Vertrag durch einen Bevollmächtigten o<strong>der</strong> einen Vertreter ohne Vertretungsmachtgeschlossen, so kommt in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2 nicht nur die Kenntnis<strong>des</strong> Vertreters, son<strong>der</strong>n auch die <strong>des</strong> Vertretenen in Betracht.§ 3 (Versicherungsschein)(1) 1 Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über denVersicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.2 Eine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift genügt.(2) 1 Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen o<strong>der</strong> vernichtet, so kann <strong>der</strong>Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersat<strong>zur</strong>kunde verlangen.2 Unterliegt <strong>der</strong> Versicherungsschein <strong>der</strong> Kraftloserklärung, so ist <strong>der</strong> Versiche-§ 1 Vertragstypische Pflichten1 Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko<strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die erbei Eintritt <strong>des</strong> vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2 Der Versicherungsnehmerist verpflichtet, dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen.§ 2 Rückwärtsversicherung(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor demZeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).(2) 1 Hat <strong>der</strong> Versicherer bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdavon Kenntnis, dass <strong>der</strong> Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossenist, so steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. 2 Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbei Abgabe seiner Willenserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfallschon eingetreten ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Vertreter geschlossen, so ist in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes2 sowohl die Kenntnis <strong>des</strong> Vertreters als auch die Kenntnis <strong>des</strong> Vertretenen zu berücksichtigen.(4) § 40 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.§ 3 Versicherungsschein(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textformzu übermitteln.(2) Wird <strong>der</strong> Vertrag nicht durch eine Nie<strong>der</strong>lassung <strong>des</strong> Versicherers im Inland geschlossen,so ist im Versicherungsschein die Anschrift <strong>des</strong> Versicherers und <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung,über die <strong>der</strong> Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.(3) 1 Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen o<strong>der</strong> vernichtet, so kann <strong>der</strong>

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