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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 426 -Das Gesetz vom 22. Juli 1993 kann im Rahmen einer Rechtsbereinigung als nunmehr gegenstandslosaufgehoben werden. Die durch dieses Gesetz ermöglichte Überleitung <strong>der</strong>vormals bestehenden gesetzlichen o<strong>der</strong> auf Zwang beruhenden Gebäudeversicherungsverhältnissebei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten in vertragliche Versicherungsverhältnisseist abgeschlossen. Der Regelungszweck <strong>des</strong> Gesetzes ist erfüllt und erledigt.Die Verordnung vom 19. Dezember 1939 ist nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes2006 obsolet und kann daher aufgehoben werden.Bei <strong>der</strong> Verordnung vom 28. Dezember 1942 handelt es sich um eine Kriegsverordnung, diein den früheren Monopolgebieten Personal einsparen sollte. Die bei den früheren Monopolanstaltenbegründeten gesetzlichen o<strong>der</strong> kraft gesetzlichen Zwangs begründeten Gebäudeversicherungsverhältnissesind bei Aufhebung <strong>des</strong> Gebäudeversicherungsmonopols zum 1.Juli 1994 durch das Gesetz <strong>zur</strong> Überleitung lan<strong>des</strong>rechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnissevom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282) übergeleitet worden. Ist das Versicherungsverhältnisbeim ursprünglichen Versicherer fortgesetzt worden, wirkt die Fiktion <strong>der</strong> Anmeldung vonHypothek und sonstigen Reallasten fort. Im Rahmen <strong>der</strong> Rechtsbereinigung ist es sinnvoll,die Verordnung von 1942, die nur noch Altfälle betrifft, aufzuheben und für die Altfälle eineangemessene Übergangsregelung zu schaffen. Den Hypotheken- und sonstigen Realgläubigernsoll hierzu die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Hypotheken und sonstigen Reallastenin einer angemessenen Übergangsfrist nach den §§ 99 ff VVG anzumelden.Die Verordnung vom 6. April 1943 wird mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes2006 und den dazu erlassenen Überleitungsvorschriften <strong>des</strong> EGVVG 2006 gegenstandslos;sie kann somit aufgehoben werden.

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