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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 30 -abschließen, da <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach drei Jahren immer zum Ende eines Versicherungsjahresdas Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach § 11 Abs. 4 E hat; <strong>der</strong> Versicherer kannsich ein entsprechen<strong>des</strong> Kündigungsrecht in seinen AVB vorbehalten.Damit setzt <strong>der</strong> Entwurf die Festlaufzeit im Sinne <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 3 VVG von fünfauf drei Jahre herab, beschränkt sie zugleich aber auf Verbraucherversicherungsverträge.Maßgebend dafür ist eine Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Versicherer und <strong>der</strong> Versicherungsvermittlereinerseits und <strong>der</strong> Verbraucher als Versicherungsnehmer an<strong>der</strong>erseits.Da <strong>der</strong> Vertrieb von Versicherungen im Verhältnis <strong>zur</strong> Prämie <strong>des</strong> einzelnen Vertrags kostenintensivist, hat <strong>der</strong> Versicherer in vielen Fällen ein Interesse daran, dass neu abgeschlosseneVerträge eine erhebliche Min<strong>des</strong>tlaufzeit haben. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e dann,wenn dem Abschluss eine intensive Beratung vorangeht. In den Fällen, in denen diese vomVermittler erbracht wird, <strong>der</strong> dafür keine geson<strong>der</strong>te Vergütung vom Versicherungsnehmer,son<strong>der</strong>n ausschließlich die Abschlussprovision vom Versicherer erhält, kann die Beratungintensiver sein, wenn <strong>der</strong> Vermittler für einen lange laufenden Vertrag eine deutlich höhereProvision erhält; allerdings kann dies annähernd auch durch zusätzliche Bestandsprovisionenerreicht werden, die sich nach <strong>der</strong> tatsächlichen Laufzeit <strong>des</strong> vermittelten Vertrags richten.Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Überlegung zeigt sich auch dadurch, dass Versichererohne Vermittlerorganisation eher bereit sind, den Versicherungsnehmern schon nacheinem Jahr ein Kündigungsrecht ein<strong>zur</strong>äumen. In <strong>der</strong> Kfz-Versicherung gibt es ohnedies nurjährlich kündbare Verträge.Auch <strong>der</strong> Versicherungsnehmer kann ein Interesse daran haben, dass <strong>der</strong> von ihm vielleichtmit erheblichem Aufwand gefundene Versicherungsschutz für längere Zeit fest vereinbartwerden kann; bei einem gesetzlichen Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers istdies in Frage gestellt, denn <strong>der</strong> Versicherer wird dasselbe Kündigungsrecht auch für sich inden AVB vorsehen. Dabei wird es sich aber im Verbraucherbereich um relativ seltene Ausnahmenhandeln. Überwiegend sind die Verbraucher nicht auf eine lange Festlaufzeit angewiesen,son<strong>der</strong>n daran interessiert, den einmal abgeschlossenen Vertrag innerhalb einernoch überschaubaren Zeit kündigen zu können. Die denkbaren und beim Abschluss nichtvorausgesehenen Gründe für die Kündigung sind vielfältig; die für den Abschluss entscheidendenUmstände können sich geän<strong>der</strong>t haben o<strong>der</strong> Wettbewerbsangebote machen einentatsächlich o<strong>der</strong> auch nur scheinbar günstigeren Versicherungsschutz möglich.Mit einer Festlaufzeit von drei Jahren für Verbraucherversicherungsverträge geht <strong>der</strong> Entwurfeinen Mittelweg – zwischen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach einem Kündigungsrecht schon nach dem

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