Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 424 -3.9 Zu Artikel 9 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 5 Abs. 9 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Inhaltlich widersprichtdie Vorschrift dem § 197 Abs. 2 VVG 2006. Da sich die Rechte des Versicherungsnehmersaus dem Versicherungsvertrag ausschließlich aus dem VVG 2006 ergeben, kanndiese Vorschrift entfallen.Auch § 5 Abs. 10 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Sein Inhaltwird unter Berücksichtigung der Rechtssystematik des Versicherungsvertragsrechts durchden neuen § 198 VVG 2006 vollständig in das Versicherungsvertragsgesetz überführt. Mitdieser Neuregelung ist die Vorschrift daher aufzuheben.3.10 Zu Artikel 10 – Änderung des Elften Buches SozialgesetzbuchZu Nr. 1 § 23 Abs. 6Die Vorschrift regelt den Inhalt des privaten Pflegeversicherungsverhältnisses und enthältdamit ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmenssind nun systemgerecht durch § 186 Abs. 7 und § 188 Abs. 2 Satz 1VVG 2006 geregelt. § 23 Abs. 6 SGB XI ist daher aufzuheben.Zu Nr. 2 § 110 Abs. 4§ 110 Abs. 4 Satz 2 regelt die Kündigungsmöglichkeit einer Person, die nicht pflegeversicherungspflichtigist und nach § 26a SGB XI eine freiwillige private Pflegeversicherung im Leistungsumfangdes SGB abgeschlossen hat. Während die zum Vertragschluss führendenSachverhalte der Vergangenheit angehören und damit abgeschlossen sind, bleiben die Kündigungsmöglichkeitenfür die Zukunft aktuell. Da es sich bei dem Recht zur Kündigung einerprivaten Pflegeversicherung ausschließlich um materielles Versicherungsvertragsrecht handeltund das Versicherungsvertragsgesetz allgemeine Kündigungsvorschriften bei Zahlungsverzugenthält, kann § 10 Abs. 4 Satz 2 entfallen.

- 425 -3.11 Zu Artikel 11 – Änderung des SozialgerichtsgesetzesDas Rechtsverhältnis der privaten Pflegeversicherung ist zivilrechtlicher Art und unterliegtuneingeschränkt dem VVG. Für Rechtstreitigkeiten aus zivilrechtlichen Versicherungsverhältnissensind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch, wenn zum Abschlusseines Versicherungsvertrags eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung).Wegen des engen sachlogischen Zusammenhanges zwischen dem privaten Krankenversicherungsvertragund dem privaten Pflegeversicherungsvertrag soll die Zuständigkeit der Sozialgerichtein der privaten Pflegeversicherung aufgehoben werden.3.12 Zu Artikel 12 – Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie sog. Entsteinerungsklausel stellt sicher, dass die Informationspflichtenverordnung nachArtikel 3 des Gesetzentwurfes sowie die gesetzesrangige Vorschrift der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (Artikel 7 des Gesetzentwurfes) künftig ohne weiteres auchauf Grund der entsprechenden Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändertwerden können.3.13 Zu Artikel 13 – Inkrafttreten, AußerkrafttretenAbsatz 1Zwischen Verkündung und Inkrafttreten des VVG 2006 sollte eine ausreichend lange Übergangszeitliegen, da für die Anpassung der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der bereitsbestehenden Versicherungsverträge ein längerer Vorlauf erforderlich ist. Ferner solltedas Gesetz zum 1. Januar in Kraft treten, um den Übergang zu dem neuen Recht für diePraxis zu vereinfachen.Absatz 2Da das geltende Gesetz über den Versicherungsvertrag durch das Versicherungsvertragsgesetz2006 abgelöst werden soll, muss das Gesetz über den Versicherungsvertrag gleichzeitigmit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes außer Kraft treten.

- 425 -3.11 Zu Artikel 11 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SozialgerichtsgesetzesDas Rechtsverhältnis <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung ist zivilrechtlicher Art und unterliegtuneingeschränkt dem VVG. Für Rechtstreitigkeiten aus zivilrechtlichen Versicherungsverhältnissensind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch, wenn zum Abschlusseines Versicherungsvertrags eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung).Wegen <strong>des</strong> engen sachlogischen Zusammenhanges zwischen dem privaten Krankenversicherungsvertragund dem privaten Pflegeversicherungsvertrag soll die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichtein <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung aufgehoben werden.3.12 Zu Artikel 12 – Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie sog. Entsteinerungsklausel stellt sicher, dass die Informationspflichtenverordnung nachArtikel 3 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes sowie die gesetzesrangige Vorschrift <strong>der</strong> Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes) künftig ohne weiteres auchauf Grund <strong>der</strong> entsprechenden Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geän<strong>der</strong>twerden können.3.13 Zu Artikel 13 – Inkrafttreten, AußerkrafttretenAbsatz 1Zwischen Verkündung und Inkrafttreten <strong>des</strong> VVG 2006 sollte eine ausreichend lange Übergangszeitliegen, da für die Anpassung <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen hinsichtlich <strong>der</strong> bereitsbestehenden Versicherungsverträge ein längerer Vorlauf erfor<strong>der</strong>lich ist. Ferner solltedas Gesetz zum 1. Januar in Kraft treten, um den Übergang zu dem neuen Recht für diePraxis zu vereinfachen.Absatz 2Da das geltende Gesetz über den Versicherungsvertrag durch das Versicherungsvertragsgesetz2006 abgelöst werden soll, muss das Gesetz über den Versicherungsvertrag gleichzeitigmit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> vorliegenden Gesetzes außer Kraft treten.

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