Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 424 -3.9 Zu Artikel 9 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 5 Abs. 9 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Inhaltlich widersprichtdie Vorschrift dem § 197 Abs. 2 VVG 2006. Da sich die Rechte des Versicherungsnehmersaus dem Versicherungsvertrag ausschließlich aus dem VVG 2006 ergeben, kanndiese Vorschrift entfallen.Auch § 5 Abs. 10 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Sein Inhaltwird unter Berücksichtigung der Rechtssystematik des Versicherungsvertragsrechts durchden neuen § 198 VVG 2006 vollständig in das Versicherungsvertragsgesetz überführt. Mitdieser Neuregelung ist die Vorschrift daher aufzuheben.3.10 Zu Artikel 10 – Änderung des Elften Buches SozialgesetzbuchZu Nr. 1 § 23 Abs. 6Die Vorschrift regelt den Inhalt des privaten Pflegeversicherungsverhältnisses und enthältdamit ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmenssind nun systemgerecht durch § 186 Abs. 7 und § 188 Abs. 2 Satz 1VVG 2006 geregelt. § 23 Abs. 6 SGB XI ist daher aufzuheben.Zu Nr. 2 § 110 Abs. 4§ 110 Abs. 4 Satz 2 regelt die Kündigungsmöglichkeit einer Person, die nicht pflegeversicherungspflichtigist und nach § 26a SGB XI eine freiwillige private Pflegeversicherung im Leistungsumfangdes SGB abgeschlossen hat. Während die zum Vertragschluss führendenSachverhalte der Vergangenheit angehören und damit abgeschlossen sind, bleiben die Kündigungsmöglichkeitenfür die Zukunft aktuell. Da es sich bei dem Recht zur Kündigung einerprivaten Pflegeversicherung ausschließlich um materielles Versicherungsvertragsrecht handeltund das Versicherungsvertragsgesetz allgemeine Kündigungsvorschriften bei Zahlungsverzugenthält, kann § 10 Abs. 4 Satz 2 entfallen.
- 425 -3.11 Zu Artikel 11 – Änderung des SozialgerichtsgesetzesDas Rechtsverhältnis der privaten Pflegeversicherung ist zivilrechtlicher Art und unterliegtuneingeschränkt dem VVG. Für Rechtstreitigkeiten aus zivilrechtlichen Versicherungsverhältnissensind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch, wenn zum Abschlusseines Versicherungsvertrags eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung).Wegen des engen sachlogischen Zusammenhanges zwischen dem privaten Krankenversicherungsvertragund dem privaten Pflegeversicherungsvertrag soll die Zuständigkeit der Sozialgerichtein der privaten Pflegeversicherung aufgehoben werden.3.12 Zu Artikel 12 – Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie sog. Entsteinerungsklausel stellt sicher, dass die Informationspflichtenverordnung nachArtikel 3 des Gesetzentwurfes sowie die gesetzesrangige Vorschrift der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (Artikel 7 des Gesetzentwurfes) künftig ohne weiteres auchauf Grund der entsprechenden Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändertwerden können.3.13 Zu Artikel 13 – Inkrafttreten, AußerkrafttretenAbsatz 1Zwischen Verkündung und Inkrafttreten des VVG 2006 sollte eine ausreichend lange Übergangszeitliegen, da für die Anpassung der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der bereitsbestehenden Versicherungsverträge ein längerer Vorlauf erforderlich ist. Ferner solltedas Gesetz zum 1. Januar in Kraft treten, um den Übergang zu dem neuen Recht für diePraxis zu vereinfachen.Absatz 2Da das geltende Gesetz über den Versicherungsvertrag durch das Versicherungsvertragsgesetz2006 abgelöst werden soll, muss das Gesetz über den Versicherungsvertrag gleichzeitigmit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes außer Kraft treten.
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- Seite 414 und 415: - 400 -sonderheiten der Berufsunfä
- Seite 416 und 417: - 402 -nen bestimmten Grad der Behi
- Seite 418 und 419: - 404 -versicherung als Schadenvers
- Seite 420 und 421: - 406 -dass - soweit es sich um ein
- Seite 422 und 423: - 408 -wohl die Übermaßbehandlung
- Seite 424 und 425: - 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist n
- Seite 426 und 427: - 412 -Absatz 2Die Vorschrift über
- Seite 428 und 429: - 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 430 und 431: - 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 432 und 433: - 418 -3.3 Zu Artikel 3 - Informati
- Seite 434 und 435: - 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b
- Seite 436 und 437: - 422 -Satz 2 nimmt befristete Kran
- Seite 440 und 441: - 426 -Das Gesetz vom 22. Juli 1993
- Seite 442 und 443: - 428 -Prof. Dr. Walter KartenEmeri
- Seite 444 und 445: Anhang 2Synopse 1 (VVG-Kommissionse
- Seite 446 und 447: - 432 -besteht; ferner hat er dem V
- Seite 448 und 449: - 434 -§ 6 (Obliegenheitsverletzun
- Seite 450 und 451: Widerspruchsrecht nach § 5a hat.§
- Seite 452 und 453: § 17 (Unrichtige Anzeige)(1) Der V
- Seite 454 und 455: § 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Ve
- Seite 456 und 457: § 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Ei
- Seite 458 und 459: cherungsnehmer bei der Kündigung a
- Seite 460 und 461: - 446 -(3) Von der Vorschrift des A
- Seite 462 und 463: - 448 -§ 61 Mitteilungspflichten(1
- Seite 464 und 465: Versicherer unterzeichneten Prämie
- Seite 466 und 467: - 452 -rungsnehmer mehr als den Bet
- Seite 468 und 469: - 454 -(2) Bei einer Unterversicher
- Seite 470 und 471: Gesetzbuchs finden entsprechende An
- Seite 472 und 473: dem Vertrag zu entnehmen, dass unbe
- Seite 474 und 475: - 460 -cherungsfalls mit vier vom H
- Seite 476 und 477: dem Versicherer und dem Versicherun
- Seite 478 und 479: Leistung frei. 2 Die Verpflichtung
- Seite 480 und 481: - 466 -einen Unfall erlitten hat, s
- Seite 482 und 483: chem sie nach dem Versicherungsvert
- Seite 484 und 485: § 143 (Gefahrerhöhung und Veräu
- Seite 486 und 487: anerkennt.§ 151 (Haftpflicht aus G
- 425 -3.11 Zu Artikel 11 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SozialgerichtsgesetzesDas Rechtsverhältnis <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung ist zivilrechtlicher Art und unterliegtuneingeschränkt dem VVG. Für Rechtstreitigkeiten aus zivilrechtlichen Versicherungsverhältnissensind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch, wenn zum Abschlusseines Versicherungsvertrags eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung).Wegen <strong>des</strong> engen sachlogischen Zusammenhanges zwischen dem privaten Krankenversicherungsvertragund dem privaten Pflegeversicherungsvertrag soll die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichtein <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung aufgehoben werden.3.12 Zu Artikel 12 – Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie sog. Entsteinerungsklausel stellt sicher, dass die Informationspflichtenverordnung nachArtikel 3 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes sowie die gesetzesrangige Vorschrift <strong>der</strong> Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes) künftig ohne weiteres auchauf Grund <strong>der</strong> entsprechenden Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geän<strong>der</strong>twerden können.3.13 Zu Artikel 13 – Inkrafttreten, AußerkrafttretenAbsatz 1Zwischen Verkündung und Inkrafttreten <strong>des</strong> VVG 2006 sollte eine ausreichend lange Übergangszeitliegen, da für die Anpassung <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen hinsichtlich <strong>der</strong> bereitsbestehenden Versicherungsverträge ein längerer Vorlauf erfor<strong>der</strong>lich ist. Ferner solltedas Gesetz zum 1. Januar in Kraft treten, um den Übergang zu dem neuen Recht für diePraxis zu vereinfachen.Absatz 2Da das geltende Gesetz über den Versicherungsvertrag durch das Versicherungsvertragsgesetz2006 abgelöst werden soll, muss das Gesetz über den Versicherungsvertrag gleichzeitigmit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> vorliegenden Gesetzes außer Kraft treten.