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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 424 -3.9 Zu Artikel 9 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 5 Abs. 9 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Inhaltlich wi<strong>der</strong>sprichtdie Vorschrift dem § 197 Abs. 2 VVG 2006. Da sich die Rechte <strong>des</strong> Versicherungsnehmersaus dem Versicherungsvertrag ausschließlich aus dem VVG 2006 ergeben, kanndiese Vorschrift entfallen.Auch § 5 Abs. 10 enthält ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Sein Inhaltwird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Rechtssystematik <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts durchden neuen § 198 VVG 2006 vollständig in das Versicherungsvertragsgesetz überführt. Mitdieser Neuregelung ist die Vorschrift daher aufzuheben.3.10 Zu Artikel 10 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Elften Buches SozialgesetzbuchZu Nr. 1 § 23 Abs. 6Die Vorschrift regelt den Inhalt <strong>des</strong> privaten Pflegeversicherungsverhältnisses und enthältdamit ausschließlich materielles Versicherungsvertragsrecht. Die Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsunternehmenssind nun systemgerecht durch § 186 Abs. 7 und § 188 Abs. 2 Satz 1VVG 2006 geregelt. § 23 Abs. 6 SGB XI ist daher aufzuheben.Zu Nr. 2 § 110 Abs. 4§ 110 Abs. 4 Satz 2 regelt die Kündigungsmöglichkeit einer Person, die nicht pflegeversicherungspflichtigist und nach § 26a SGB XI eine freiwillige private Pflegeversicherung im Leistungsumfang<strong>des</strong> SGB abgeschlossen hat. Während die zum Vertragschluss führendenSachverhalte <strong>der</strong> Vergangenheit angehören und damit abgeschlossen sind, bleiben die Kündigungsmöglichkeitenfür die Zukunft aktuell. Da es sich bei dem Recht <strong>zur</strong> Kündigung einerprivaten Pflegeversicherung ausschließlich um materielles Versicherungsvertragsrecht handeltund das Versicherungsvertragsgesetz allgemeine Kündigungsvorschriften bei Zahlungsverzugenthält, kann § 10 Abs. 4 Satz 2 entfallen.

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