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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 422 -Satz 2 nimmt befristete Krankenversicherungsverhältnisse von <strong>der</strong> Erhebung <strong>des</strong> gesetzlichenBeitragszuschlags aus.Da die ohne Alterungsrückstellung kalkulierte, befristete Krankenversicherung für Personenmit befristeter Aufenthaltserlaubnis substitutive Krankenversicherung ist, macht die neueVorschrift <strong>des</strong> § 187 Abs. 3 VVG 2006 gleichzeitig die in Satz 3 vorgesehene Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong>§ 12 VAG erfor<strong>der</strong>lich; denn nach <strong>der</strong> bisherigen Fassung <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 darf die substitutiveKrankenversicherung nur nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung und mit Alterungsrückstellungbetrieben werden. Das gleiche gilt entsprechend für Krankenversicherungen mit vereinbartenVertragslaufzeiten nach § 187 Abs. 2 VVG 2006 und für die Krankentagegeldversicherungnach Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres im Sinne von § 187 Abs. 4 Satz 2 bis 5 VVG 2006.Zu Nr. 6§ 12 bAbsatz 2 Satz 1 erweitert den notwendigen Vergleich <strong>der</strong> Versicherungsleistungen um dieSchadenregulierungskosten, da nach dem neuen § 195 Abs. 2 Satz 3 VVG 2006 die addiertenWerte bei<strong>der</strong> Aufwandspositionen eine Beitragsanpassung auslösen.Die Absätze 2a und 2b werden eingefügt, da nach dem neuen § 195 Abs. 2 Satz 3 VVG2006 auch die Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> notwendigen Rechnungszinses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sterbewahrscheinlichkeitenfür sich alleine eine Beitragsanpassung auslösen kann.Auf eine Prämienanpassung wegen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sterbewahrscheinlichkeiten sind dieVorschriften <strong>des</strong> Absatzes 2 Satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.Die Verweisung in Absatz 5 muss auf den Absatz 2 <strong>des</strong> § 195 VVG 2006 erstreckt werden,da auch nach dieser Vorschrift ein Treuhän<strong>der</strong> einzuschalten ist.Zu Nr. 7§ 12 cNach <strong>der</strong> bisher geltenden Fassung <strong>des</strong> Absatzes 2 Satz 1 bedürfen nur die Rechtsverordnungennach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Einvernehmens mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz.Dies ist nicht sachgerecht, da auch die Rechtsverordnungen nach den Nummern 2 bis 4materielles Versicherungsvertragsrecht zum Inhalt haben. Deshalb ist das Einvernehmen aufden gesamten Absatz 1 Satz 1 zu erstrecken.

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