Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b enthält den bisherigen § 158h Satz 2 VVG. Die Übernahme in das Pflichtversicherungsgesetzist sachgerecht, da die Vorschrift sich nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht.3.7 Zu Artikel 7 – Änderung der Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungNach § 54 Abs. 2 VVG 2006 ist bei der vorläufigen Deckung eine Vereinbarung unwirksam,nach der im Falle des Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers die vorläufige Deckungrückwirkend entfällt. In folge dessen ist die Vorschrift des § 9 Satz 2 der Verordnung, welchedie Möglichkeit eines rückwirkenden Außerkrafttretens der vorläufigen Deckung vorsieht,aufzuheben.3.8 Zu Artikel 8 – Änderung des VersicherungsaufsichtsgesetzesZu Nr. 1 § 8§ 196 VVG 2006 schränkt die Möglichkeit der Versicherer ein, beliebig neue Tarife mit neuenKalkulationsgrundlagen bei gleichzeitiger Schließung ähnlicher Alttarife zu entwickeln. DieseBeschränkung könnte missbräuchlich umgangen werden, indem ein Versicherungsunternehmenzur Erreichung des gleichen Zwecks ein Tochterunternehmen gründet, das solcheneuen Tarife anbietet. Da die Anwendung des § 196 VVG 2006 wegen der damit auch verbundenenerheblichen Nachteile nicht auf Konzerne ausgedehnt werden kann, erweitert dieneue Vorschrift die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde.Nr. 2 und 3§ 10 a und Anlage Teil D zu § 10aDie bisherigen Absätze 1 und 2 des § 10a VAG regeln die sog. Verbraucherinformation. Eshandelt sich um die Pflicht des Versicherers, dem Versicherungsnehmer vor Vertragschluss

- 421 -und während der Laufzeit des Vertrags die Informationen zu erteilen, die im einzelnen in derAnlage Teil D aufgeführt sind. Diese Informationspflichten beruhen – mit Ausnahme der Mitteilungenbei Pensionsfonds nach Abschnitt III der Anlage Teil D – auf EG-rechtlichen Vorgaben.Die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Pflicht des Versicherers gegenüber derAufsichtsbehörde erscheint nicht sachgerecht; bereits die bisher in § 5a Abs. 1 VVG enthalteneVorschrift macht die vertragsrechtliche Relevanz der Regelung der Verbraucherinformationdeutlich. Die Frage, welche Informationen dem Versicherungsnehmer vor und nachVertragschluss vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden müssen, ist typischerweisezivilrechtlicher Natur.Daher soll sie künftig ausschließlich im Versicherungsvertragsgesetz geregelt werden. Hinzukommt, dass zur Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungendie Informationspflicht noch erheblich erweitert werden muss.Diese Informationspflichten werden nunmehr vollständig im VVG 2006 erfasst; die entsprechendeRegelung ergibt sich aus § 7 VVG 2006 in Verbindung mit der Informationspflichtenverordnungin Artikel 3 des Gesetzentwurfs.Die bisherige Regelung in § 10a Abs. 1 und 2 VAG in Verbindung mit Anlage Teil D wird daheraufgehoben.Die neuen Absätze 1 und 2 enthalten die bisherigen Absätze 3 und 1a.Der neue Absatz 3 enthält die bisher in der Anlage Teil D Abschnitt III für Pensionsfondsvorgeschriebenen Informationen.Der Teil D der Anlage kann daher entfallen.Zu Nr. 4§ 11 bEs handelt sich um ein bloße redaktionelle Anpassung an die Neufassung des bisherigen §172 Abs. 1 und 2 VVG in § 157 VVG 2006.Zu Nr. 5 § 12Der Eingangssatz übernimmt die Legaldefinition der substitutiven Krankenversicherung, wiesie in § 187 Abs. 1 Satz 1 VVG 2006 eingeführt wird. Die Sondervorschriften im neuen Absatz6 werden vorbehalten.

- 421 -und während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> Vertrags die Informationen zu erteilen, die im einzelnen in <strong>der</strong>Anlage Teil D aufgeführt sind. Diese Informationspflichten beruhen – mit Ausnahme <strong>der</strong> Mitteilungenbei Pensionsfonds nach Abschnitt III <strong>der</strong> Anlage Teil D – auf EG-rechtlichen Vorgaben.Die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Pflicht <strong>des</strong> Versicherers gegenüber <strong>der</strong>Aufsichtsbehörde erscheint nicht sachgerecht; bereits die bisher in § 5a Abs. 1 VVG enthalteneVorschrift macht die vertragsrechtliche Relevanz <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Verbraucherinformationdeutlich. Die Frage, welche Informationen dem Versicherungsnehmer vor und nachVertragschluss vom Versicherer <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden müssen, ist typischerweisezivilrechtlicher Natur.Daher soll sie künftig ausschließlich im Versicherungsvertragsgesetz geregelt werden. Hinzukommt, dass <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungendie Informationspflicht noch erheblich erweitert werden muss.Diese Informationspflichten werden nunmehr vollständig im VVG 2006 erfasst; die entsprechendeRegelung ergibt sich aus § 7 VVG 2006 in Verbindung mit <strong>der</strong> Informationspflichtenverordnungin Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs.Die bisherige Regelung in § 10a Abs. 1 und 2 VAG in Verbindung mit Anlage Teil D wird daheraufgehoben.Die neuen Absätze 1 und 2 enthalten die bisherigen Absätze 3 und 1a.Der neue Absatz 3 enthält die bisher in <strong>der</strong> Anlage Teil D Abschnitt III für Pensionsfondsvorgeschriebenen Informationen.Der Teil D <strong>der</strong> Anlage kann daher entfallen.Zu Nr. 4§ 11 bEs handelt sich um ein bloße redaktionelle Anpassung an die Neufassung <strong>des</strong> bisherigen §172 Abs. 1 und 2 VVG in § 157 VVG 2006.Zu Nr. 5 § 12Der Eingangssatz übernimmt die Legaldefinition <strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung, wiesie in § 187 Abs. 1 Satz 1 VVG 2006 eingeführt wird. Die Son<strong>der</strong>vorschriften im neuen Absatz6 werden vorbehalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!