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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b enthält den bisherigen § 158h Satz 2 VVG. Die Übernahme in das Pflichtversicherungsgesetzist sachgerecht, da die Vorschrift sich nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht.3.7 Zu Artikel 7 – Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungNach § 54 Abs. 2 VVG 2006 ist bei <strong>der</strong> vorläufigen Deckung eine Vereinbarung unwirksam,nach <strong>der</strong> im Falle <strong>des</strong> Zahlungsverzugs <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die vorläufige Deckungrückwirkend entfällt. In folge <strong>des</strong>sen ist die Vorschrift <strong>des</strong> § 9 Satz 2 <strong>der</strong> Verordnung, welchedie Möglichkeit eines rückwirkenden Außerkrafttretens <strong>der</strong> vorläufigen Deckung vorsieht,aufzuheben.3.8 Zu Artikel 8 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> VersicherungsaufsichtsgesetzesZu Nr. 1 § 8§ 196 VVG 2006 schränkt die Möglichkeit <strong>der</strong> Versicherer ein, beliebig neue Tarife mit neuenKalkulationsgrundlagen bei gleichzeitiger Schließung ähnlicher Alttarife zu entwickeln. DieseBeschränkung könnte missbräuchlich umgangen werden, indem ein Versicherungsunternehmen<strong>zur</strong> Erreichung <strong>des</strong> gleichen Zwecks ein Tochterunternehmen gründet, das solcheneuen Tarife anbietet. Da die Anwendung <strong>des</strong> § 196 VVG 2006 wegen <strong>der</strong> damit auch verbundenenerheblichen Nachteile nicht auf Konzerne ausgedehnt werden kann, erweitert dieneue Vorschrift die Eingriffsmöglichkeiten <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.Nr. 2 und 3§ 10 a und Anlage Teil D zu § 10aDie bisherigen Absätze 1 und 2 <strong>des</strong> § 10a VAG regeln die sog. Verbraucherinformation. Eshandelt sich um die Pflicht <strong>des</strong> Versicherers, dem Versicherungsnehmer vor Vertragschluss

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