Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 418 -3.3 Zu Artikel 3 – InformationspflichtenverordnungDer Text der Vorschriften ist noch offen.3.4 Zu Artikel 4 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 Satz 1 BGB enthält auch für Lebensversicherungen eine Auslegungsregel. Diese Vorschriftwar schon bisher in der versicherungsvertraglichen Rechtspraxis ohne Bedeutung; sieist durch die später erlassene Vorschrift des § 166 VVG praktisch überholt worden. Wegender nunmehr in § 152 Abs. 2 und 3 VVG 2006 vorgesehenen Unterscheidung zwischen unwiderruflicherund widerruflicher Benennung des Bezugsberechtigten stimmen die beidenRegelungen nicht mehr uneingeschränkt überein. Daher wird die Lebensversicherung ausdem Anwendungsbereich des § 330 Satz 1 BGB ausgeklammert. Die unter Nummer 1 und 2vorgeschlagenen Änderungen sind die Konsequenz dieser Ausklammerung.3.5 Zu Artikel 5 – Änderung des HandelsgesetzbuchsDie Seeversicherung ist bisher ausschließlich im Zehnten Abschnitt des Fünften Buches desHGB in den §§ 778 bis 900 und § 905 HGB geregelt; § 186 VVG klammert die Seeversicherungaus dem Anwendungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes aus.Für die Beibehaltung dieser umfangreichen Sonderregelung außerhalb des VVG bestehtkein Bedürfnis; ihre praktische Bedeutung hat sie schon seit langem durch die allgemeinenBedingungswerke, die sich vor allem an den internationalen Regelungen und Usancen orientieren,verloren (vgl. Ziff. 1.2.2.1.2.3).Durch die Einbeziehung der Seeversicherung in das neue Versicherungsvertragsgesetz alsTeil der Transportversicherung (§§ 131 bis 141 VVG 2006) ändert sich für die bisherige Seeversicherungspraxisin Deutschland nichts. Die Neuregelung der Transportversicherung siehtVorschriften nur insoweit vor, als Besonderheiten dieses Versicherungszweigs Abweichungenvon den allgemeinen Vorschriften und der Schadenversicherung erforderlich machen;sie verzichtet auf inhaltliche produktgestalterische Vorgaben. Die Seeversicherung ist stets

- 419 -und unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme und der wirtschaftlichen Größe desVersicherungsnehmers ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 EGVVG. Sie ist dahernach § 203 VVG 2006 von den Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach dem VVG 2006befreit. Bei den Vorschriften für die Transportversicherung handelt es sich ausnahmslos umdispositives Recht.Die Regelung des HGB über die Seeversicherung kann somit aufgehoben werden.3.6 Zu Artikel 6 – Änderung des PflichtversicherungsgesetzesZu Nr. 1 § 2 Abs. 2Es handelt sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen, die sich aus der Neuregelungder Haftpflichtversicherung in den §§ 101 bis 125 VVG 2006 ergeben.Zu Nr. 2 § 3Die Vorschriften des § 3 werden in das VVG 2006 bei den besonderen Vorschriften für diePflichtversicherung (§§ 114 bis 125) aufgenommen, soweit sie über die Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus auf alle Arten von Pflichtversicherungen anzuwenden sind.Lediglich bei § 3 Nr. 6 handelt es sich im wesentlichen um eine spezielle Vorschrift für Kraftfahrzeuge;daher beschränkt sich der neugefasste § 3 auf diese Regelung, die sachlich unverändertbeibehalten wird.Zu Nr. 3§ 3 aEs handelt sich um eine Folgeänderung zur Übernahme des bisherigen § 3 Nr. 1 in den neuen§ 114 Abs. 1 VVG 2006.

- 418 -3.3 Zu Artikel 3 – InformationspflichtenverordnungDer Text <strong>der</strong> Vorschriften ist noch offen.3.4 Zu Artikel 4 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 Satz 1 BGB enthält auch für Lebensversicherungen eine Auslegungsregel. Diese Vorschriftwar schon bisher in <strong>der</strong> versicherungsvertraglichen Rechtspraxis ohne Bedeutung; sieist durch die später erlassene Vorschrift <strong>des</strong> § 166 VVG praktisch überholt worden. Wegen<strong>der</strong> nunmehr in § 152 Abs. 2 und 3 VVG 2006 vorgesehenen Unterscheidung zwischen unwi<strong>der</strong>ruflicherund wi<strong>der</strong>ruflicher Benennung <strong>des</strong> Bezugsberechtigten stimmen die beidenRegelungen nicht mehr uneingeschränkt überein. Daher wird die Lebensversicherung ausdem Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 330 Satz 1 BGB ausgeklammert. Die unter Nummer 1 und 2vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen sind die Konsequenz dieser Ausklammerung.3.5 Zu Artikel 5 – Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> HandelsgesetzbuchsDie Seeversicherung ist bisher ausschließlich im Zehnten Abschnitt <strong>des</strong> Fünften Buches <strong>des</strong>HGB in den §§ 778 bis 900 und § 905 HGB geregelt; § 186 VVG klammert die Seeversicherungaus dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes aus.Für die Beibehaltung dieser umfangreichen Son<strong>der</strong>regelung außerhalb <strong>des</strong> VVG bestehtkein Bedürfnis; ihre praktische Bedeutung hat sie schon seit langem durch die allgemeinenBedingungswerke, die sich vor allem an den internationalen Regelungen und Usancen orientieren,verloren (vgl. Ziff. 1.2.2.1.2.3).Durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Seeversicherung in das neue Versicherungsvertragsgesetz alsTeil <strong>der</strong> Transportversicherung (§§ 131 bis 141 VVG 2006) än<strong>der</strong>t sich für die bisherige Seeversicherungspraxisin Deutschland nichts. Die Neuregelung <strong>der</strong> Transportversicherung siehtVorschriften nur insoweit vor, als Beson<strong>der</strong>heiten dieses Versicherungszweigs Abweichungenvon den allgemeinen Vorschriften und <strong>der</strong> Schadenversicherung erfor<strong>der</strong>lich machen;sie verzichtet auf inhaltliche produktgestalterische Vorgaben. Die Seeversicherung ist stets

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