Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erstreckt die ausnahmslose Portabilität eines in Deutschland abgeschlossenenKrankenversicherungsschutzes innerhalb der Europäischen Union auch aufden Fall, dass der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt verlegt.Zu § 201Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178o VVG und erweitert die halbzwingendenVorschriften um die neuen §§ 187 und 198 E. Nur aus Gründen sprachlicher Vereinfachungerstreckt sich § 201 E abweichend von der bisherigen Regelung auf § 195 E (= §178g VVG) einschließlich seines Absatzes 4; eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden,weil § 195 Abs. 4 E der Einzelvereinbarung Vorrang einräumt.Zu § 202RückversicherungWie nach geltendem Recht (§ 186 VVG) bleibt die Rückversicherung vom Anwendungsbereichdes neuen Versicherungsvertragsgesetzes ausgeklammert. Bei der Rückversicherungbestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer desErstversicherers und dem Rückversicherer. Daher finden auch die bei der Reform des VVGzu berücksichtigenden EU-rechtlichen Vorschriften für Versicherungsverträge auf die Rückversicherungkeine Anwendung.Dagegen soll die Seeversicherung abweichend von § 186 VVG in den Anwendungsbereichdes neuen Versicherungsvertragsgesetzes einbezogen werden (vgl. Ziff. 1.2.2.1.2.3).Zu § 203Großrisiken, laufende VersicherungDie Ausnahme der Großrisiken von den Beschränkungen der Vertragsfreiheit entspricht dembisherigen § 187 VVG. Die Vorschrift besagt, dass bei Großrisiken im Sinne des bisherigenArtikels 10 Abs. 1 EGVVG die Vertragspartner sowohl von den dem Schutz des Versicherungsnehmersdienenden halbzwingenden Regelungen (vgl. z. B. §§ 20, 35, 45, 50 Abs. 3, §55 Abs. 5, § 89 und § 113 E) als auch von absolut zwingenden Bestimmungen, durch diebestimmte Vereinbarungen für unwirksam erklärt werden (z. B. § 106 E), abweichen können.§ 203 E befreit die Vertragspartner nicht vom dem allgemeinen Verbot von Verträgen zu LastenDritter; die Vorschrift des § 99 E ist daher auch für Großrisiken zwingend.

- 417 -Wie bisher unterliegt eine Klausel im AVB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; sie istdanach unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzesnicht zu vereinbaren ist.Außer den Großrisiken, zu denen per se die Transportversicherung mit ihren verschiedenenZweigen gehört, wird auch die laufende Versicherung im Sinne des § 56 E von den Beschränkungender Vertragsfreiheit befreit. Zur Begründung wird auf die Darlegungen zu Kapitel1 Abschnitt 1Titel 6 (Ziff. 1.2.2.14) verwiesen.Zu § 204Kleinere VersicherungsvereineDie Sonderregelung des § 189 VVG für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeitim Sinne des § 53 VAG und für die verschiedenen Arten von Lebensversicherungen mit kleinerenBeträgen wird sachlich unverändert beibehalten, um den besonderen Verhältnissenbei diesen Versicherungen auch künftig Rechnung zu tragen.3.2 Zu Artikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zudem Gesetz über den VersicherungsvertragZu Nr. 1GesetzesbezeichnungDas Gesetz enthält künftig an Stelle der anlässlich des Inkrafttretens des Versicherungsvertragsgesetzesim Jahre 1908 getroffenen Regelungen die für die Einführung des neuen VVG2006 notwendigen Übergangsvorschriften. Dies wird durch die Änderung der Gesetzesbezeichnungklargestellt.Zu Nr. 2Erstes KapitelDie bisherigen Vorschriften des Ersten Kapitels (Artikel 1 bis 6) sind obsolet, da das Versicherungsvertragsgesetzvom 30.5.1908 aufgehoben wird (vgl. Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzentwurfs).An deren Stelle treten die für das Inkrafttreten des VVG 2006 notwendigen Übergangsvorschriften.Dagegen werden die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Europäische InternationaleVersicherungsvertragsrecht unverändert fortgeführt.

- 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erstreckt die ausnahmslose Portabilität eines in Deutschland abgeschlossenenKrankenversicherungsschutzes innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union auch aufden Fall, dass <strong>der</strong> Versicherte seinen Lebensmittelpunkt verlegt.Zu § 201Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178o VVG und erweitert die halbzwingendenVorschriften um die neuen §§ 187 und 198 E. Nur aus Gründen sprachlicher Vereinfachungerstreckt sich § 201 E abweichend von <strong>der</strong> bisherigen Regelung auf § 195 E (= §178g VVG) einschließlich seines Absatzes 4; eine materielle Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verbunden,weil § 195 Abs. 4 E <strong>der</strong> Einzelvereinbarung Vorrang einräumt.Zu § 202RückversicherungWie nach geltendem Recht (§ 186 VVG) bleibt die Rückversicherung vom Anwendungsbereich<strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsgesetzes ausgeklammert. Bei <strong>der</strong> Rückversicherungbestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer <strong>des</strong>Erstversicherers und dem Rückversicherer. Daher finden auch die bei <strong>der</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> VVGzu berücksichtigenden EU-rechtlichen Vorschriften für Versicherungsverträge auf die Rückversicherungkeine Anwendung.Dagegen soll die Seeversicherung abweichend von § 186 VVG in den Anwendungsbereich<strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsgesetzes einbezogen werden (vgl. Ziff. 1.2.2.1.2.3).Zu § 203Großrisiken, laufende VersicherungDie Ausnahme <strong>der</strong> Großrisiken von den Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit entspricht dembisherigen § 187 VVG. Die Vorschrift besagt, dass bei Großrisiken im Sinne <strong>des</strong> bisherigenArtikels 10 Abs. 1 EGVVG die Vertragspartner sowohl von den dem Schutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdienenden halbzwingenden Regelungen (vgl. z. B. §§ 20, 35, 45, 50 Abs. 3, §55 Abs. 5, § 89 und § 113 E) als auch von absolut zwingenden Bestimmungen, durch diebestimmte Vereinbarungen für unwirksam erklärt werden (z. B. § 106 E), abweichen können.§ 203 E befreit die Vertragspartner nicht vom dem allgemeinen Verbot von Verträgen zu LastenDritter; die Vorschrift <strong>des</strong> § 99 E ist daher auch für Großrisiken zwingend.

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