Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie schließt das in Absatz 1 enthaltene Tarifwechselrecht in den Fälleneiner Verschmelzung oder Bestandsübertragung für fünf Jahre aus, um den beteiligten Krankenversicherungsunternehmendie Möglichkeit zu geben, während dieser Zeit die Tarife gegebenenfallszu sanieren und ihre Prämien so anzupassen, dass ein Tarifwechsel problemlosvollzogen werden kann. Der Ausschluss des Tarifwechselrechts bezieht sich nur auf diejenigenTarife, die im Zeitpunkt der Verschmelzung oder Bestandsübertragung bestehen. Fürnach diesem Zeitpunkt eingeführte neue Tarife gilt Absatz 1 unverändert.Zu § 197Kündigung des VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178h Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178h Abs. 2 VVG. Satz 1 Halbsatz 1 erweitert denAnwendungsbereich der Vorschrift auf Anwartschaftsversicherungen, die für eine Krankheitskosten-,Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung abgeschlossen wordensind. Satz 1 Halbsatz 2 führt eine Nachweispflicht für den Eintritt der Versicherungspflichtein; die Vorschrift will damit größere Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigungherbeiführen.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie ersetzt die bisherige Vorschrift des § 257 Abs. 2c SGB V, bei deres sich mit der Einräumung eines besonderen Kündigungsrechts um materielles Versicherungsvertragsrechthandelt. Dieses Kündigungsrecht hat – nachdem der frühere Termin 1.Juli 1994 jetzt keine Bedeutung mehr hat – noch für den Fall Sinn, dass ein Versichererkünftig die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2c SGB V verliert oder – im Falle einer Neugründung– von vornherein nicht erfüllt. Das Beendigungsrecht wird als echtes Kündigungsrechtmit Wirkung ex nunc ausgestaltet, sobald der Versicherungsnehmer davon erfährt bzw.Gebrauch machen will, und nicht als Beendigungsrecht, das auf den Zeitpunkt des Wegfallesder Voraussetzungen zurückwirkt.Absatz 4 bis 6Die Vorschriften übernehmen unverändert den bisherigen § 178h Abs. 3 bis 5 VVG.

- 415 -Zu § 198Rückkehr aus der GKVDie Vorschrift ist neu. Sie übernimmt inhaltlich die bisherige Vorschrift des § 5 Abs. 10 SGBV. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um Versicherungsvertragsrecht, das vollständig indas neue Versicherungsvertragsgesetz überführt wird. Dabei wird die Rechtssystematik desVersicherungsvertragsrechts berücksichtigt. Der Versicherer soll verpflichtet sein, den gekündigtenVersicherungsvertrag wieder aufleben zu lassen, und zwar ohne erneute Risikoprüfung,zu gleichen Tarifbedingungen und unter Anrechnung der bisherigen Alterungsrückstellung.Dafür wird die Konstruktion der „Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses“ gewählt,wie sie auch in § 200 E gebraucht wird. Damit der Versicherer Klarheit gewinnt, obdas Versicherungsverhältnis wieder auflebt, muss der Versicherte eine rechtsgestaltendeErklärung abgeben. Hierfür muss aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit eine Fristgesetzt werden; letzteres fehlt in § 5 Abs. 10 SGB V.Zu § 199Kündigung des VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178i Abs. 1 VVG und stellt in Satz 1 ausdrücklichklar, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts nach dieser Vorschrift sich auf die substitutiveKrankenversicherung bezieht.Absatz 2Die Vorschrift ist neu. Für die nicht substitutive Krankenversicherung musste das Kündigungsrechtbisher vertraglich ausgeschlossen werden, wenn sie nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird (§ 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VAG). Wegen des übereinstimmendenSchutzzwecks wird das Kündigungsrecht insoweit auch ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen.Absatz 3 und 4Die Vorschriften übernehmen unverändert den bisherigen § 178i Abs. 2 und 3 VVG.Zu § 200Fortsetzung des VersicherungsverhältnissesAbsatz 1 und 2Die Vorschriften übernehmen unverändert den bisherigen § 178n VVG.

- 415 -Zu § 198Rückkehr aus <strong>der</strong> GKVDie Vorschrift ist neu. Sie übernimmt inhaltlich die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 5 Abs. 10 SGBV. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um Versicherungsvertragsrecht, das vollständig indas neue Versicherungsvertragsgesetz überführt wird. Dabei wird die Rechtssystematik <strong>des</strong>Versicherungsvertragsrechts berücksichtigt. Der Versicherer soll verpflichtet sein, den gekündigtenVersicherungsvertrag wie<strong>der</strong> aufleben zu lassen, und zwar ohne erneute Risikoprüfung,zu gleichen Tarifbedingungen und unter Anrechnung <strong>der</strong> bisherigen Alterungsrückstellung.Dafür wird die Konstruktion <strong>der</strong> „Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses“ gewählt,wie sie auch in § 200 E gebraucht wird. Damit <strong>der</strong> Versicherer Klarheit gewinnt, obdas Versicherungsverhältnis wie<strong>der</strong> auflebt, muss <strong>der</strong> Versicherte eine rechtsgestaltendeErklärung abgeben. Hierfür muss aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit und -klarheit eine Fristgesetzt werden; letzteres fehlt in § 5 Abs. 10 SGB V.Zu § 199Kündigung <strong>des</strong> VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178i Abs. 1 VVG und stellt in Satz 1 ausdrücklichklar, dass <strong>der</strong> Ausschluss <strong>des</strong> Kündigungsrechts nach dieser Vorschrift sich auf die substitutiveKrankenversicherung bezieht.Absatz 2Die Vorschrift ist neu. Für die nicht substitutive Krankenversicherung musste das Kündigungsrechtbisher vertraglich ausgeschlossen werden, wenn sie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungbetrieben wird (§ 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VAG). Wegen <strong>des</strong> übereinstimmendenSchutzzwecks wird das Kündigungsrecht insoweit auch ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen.Absatz 3 und 4Die Vorschriften übernehmen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178i Abs. 2 und 3 VVG.Zu § 200Fortsetzung <strong>des</strong> VersicherungsverhältnissesAbsatz 1 und 2Die Vorschriften übernehmen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178n VVG.

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