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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie schließt das in Absatz 1 enthaltene Tarifwechselrecht in den Fälleneiner Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung für fünf Jahre aus, um den beteiligten Krankenversicherungsunternehmendie Möglichkeit zu geben, während dieser Zeit die Tarife gegebenenfallszu sanieren und ihre Prämien so anzupassen, dass ein Tarifwechsel problemlosvollzogen werden kann. Der Ausschluss <strong>des</strong> Tarifwechselrechts bezieht sich nur auf diejenigenTarife, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung bestehen. Fürnach diesem Zeitpunkt eingeführte neue Tarife gilt Absatz 1 unverän<strong>der</strong>t.Zu § 197Kündigung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178h Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178h Abs. 2 VVG. Satz 1 Halbsatz 1 erweitert denAnwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift auf Anwartschaftsversicherungen, die für eine Krankheitskosten-,Krankentagegeld- o<strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung abgeschlossen wordensind. Satz 1 Halbsatz 2 führt eine Nachweispflicht für den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichtein; die Vorschrift will damit größere Rechtssicherheit über die Wirksamkeit <strong>der</strong> Kündigungherbeiführen.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie ersetzt die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 257 Abs. 2c SGB V, bei <strong>der</strong>es sich mit <strong>der</strong> Einräumung eines beson<strong>der</strong>en Kündigungsrechts um materielles Versicherungsvertragsrechthandelt. Dieses Kündigungsrecht hat – nachdem <strong>der</strong> frühere Termin 1.Juli 1994 jetzt keine Bedeutung mehr hat – noch für den Fall Sinn, dass ein Versichererkünftig die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 257 Abs. 2c SGB V verliert o<strong>der</strong> – im Falle einer Neugründung– von vornherein nicht erfüllt. Das Beendigungsrecht wird als echtes Kündigungsrechtmit Wirkung ex nunc ausgestaltet, sobald <strong>der</strong> Versicherungsnehmer davon erfährt bzw.Gebrauch machen will, und nicht als Beendigungsrecht, das auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> Wegfalles<strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>zur</strong>ückwirkt.Absatz 4 bis 6Die Vorschriften übernehmen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178h Abs. 3 bis 5 VVG.

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