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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 413 -halten Regelungen <strong>zur</strong> Berechnung <strong>der</strong> Prämie und <strong>zur</strong> Erhebung <strong>des</strong> gesetzlichen Beitragszuschlags.Über Absatz 1 werden die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 12 und 12a VAG versicherungsvertragsrechtlichwirksam. In § 178g Abs. 1 VVG bisher nicht in Bezug genommenwurde § 12e VAG, <strong>der</strong> die Erhebung <strong>des</strong> Beitragszuschlags für Altverträge regelt.Absatz 2Die Vorschrift erweitert die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer die Prämie neufestsetzen kann. In Satz 1 wird abweichend von § 178g Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die Verän<strong>der</strong>ung<strong>des</strong> Schadenbedarfes, son<strong>der</strong>n auf die Verän<strong>der</strong>ung einer für die Prämienkalkulationmaßgeblichen Berechnungsgrundlage abgestellt. Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit §12b Abs. 2 Satz 3 VAG klar, dass auch in absoluten Beträgen festgelegte Selbstbehalte undRisikozuschläge bei entsprechen<strong>der</strong> Vereinbarung geän<strong>der</strong>t werden können. Satz 3 definiertabschließend die für das Auslösen einer Beitragsanpassung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.§ 178g Abs. 2 VVG regelt bisher nicht, nach welchen Kriterien <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>die Berechnungsgrundlagen zu prüfen und die Beitragsanpassung zu genehmigen hat. Diesist aber vertragsrechtlich relevant. Satz 4 bildet künftig den materiellen Kern <strong>des</strong> § 12b Abs.1 bis 2b einschließlich <strong>der</strong> Ermächtigungsnorm <strong>des</strong> § 12c VAG im Vertragsrecht ab.Absatz 3Satz 1 übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG inhaltlich unverän<strong>der</strong>t. DerWortlaut wird vereinfacht, indem auf die in Absatz 1 enthaltene Definition <strong>der</strong> relevanten Versicherungsverhältnisseverwiesen wird. Satz 2 wird dem neuen § 16 E angepasst.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178g Abs. 4 VVG.Zu § 196TarifwechselAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178f Abs. 1 VVG und ergänzt Satz 1 durch einenVerweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die das Nähere <strong>zur</strong> Gleichartigkeit <strong>der</strong> Tarifeund <strong>der</strong> Anrechnung <strong>der</strong> Alterungsrückstellung regeln. Da diese Vorschriften auch vertragsrechtlicheWirkung im Rahmen <strong>des</strong> § 196 E entfalten, sind sie hier aufzunehmen.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178f Abs. 2 VVG.

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