Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 412 -Absatz 2Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen unverändert den bisherigen § 178e VVG. Satz 2verlängert die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Frist für die Stellung des Antragsvon zwei Monaten auf sechs Monate.Zu § 191BereicherungsverbotDie Vorschrift ist neu. Sie erweitert das bisher in § 55 VVG enthaltene und künftig in § 75 Egeregelte dispositive Bereicherungsverbot für die Schadenversicherung und soll für eine typischeFallgestaltung in der Krankenversicherung sicherstellen, dass Erstattungsleistungenaus PKV und Beihilfe bzw. aus PKV und GKV zusammen die Gesamtkosten des Versichertennicht übersteigen. Das Bereicherungsverbot bezieht sich nur auf Krankenversicherungen,die Schadenversicherung sind, und nicht auf Summenversicherungen.Zu § 192Kenntnis und Verhalten der versicherten PersonDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG.Zu § 193Herbeiführung des VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178l VVG.Zu § 194Auskunftspflicht des VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178m VVG.Zu § 195Prämien- und BedingungsanpassungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 1 VVG inhaltlich unverändert. Satz 1stellt die Kalkulationsart klar, die nach Art der Lebensversicherung, d.h. aufgrund biometrischerRechnungsgrundlagen erfolgt. Die in Bezug genommenen Vorschriften des VAG ent-

- 413 -halten Regelungen zur Berechnung der Prämie und zur Erhebung des gesetzlichen Beitragszuschlags.Über Absatz 1 werden die Bestimmungen der §§ 12 und 12a VAG versicherungsvertragsrechtlichwirksam. In § 178g Abs. 1 VVG bisher nicht in Bezug genommenwurde § 12e VAG, der die Erhebung des Beitragszuschlags für Altverträge regelt.Absatz 2Die Vorschrift erweitert die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Prämie neufestsetzen kann. In Satz 1 wird abweichend von § 178g Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die Veränderungdes Schadenbedarfes, sondern auf die Veränderung einer für die Prämienkalkulationmaßgeblichen Berechnungsgrundlage abgestellt. Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit §12b Abs. 2 Satz 3 VAG klar, dass auch in absoluten Beträgen festgelegte Selbstbehalte undRisikozuschläge bei entsprechender Vereinbarung geändert werden können. Satz 3 definiertabschließend die für das Auslösen einer Beitragsanpassung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.§ 178g Abs. 2 VVG regelt bisher nicht, nach welchen Kriterien der Treuhänderdie Berechnungsgrundlagen zu prüfen und die Beitragsanpassung zu genehmigen hat. Diesist aber vertragsrechtlich relevant. Satz 4 bildet künftig den materiellen Kern des § 12b Abs.1 bis 2b einschließlich der Ermächtigungsnorm des § 12c VAG im Vertragsrecht ab.Absatz 3Satz 1 übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG inhaltlich unverändert. DerWortlaut wird vereinfacht, indem auf die in Absatz 1 enthaltene Definition der relevanten Versicherungsverhältnisseverwiesen wird. Satz 2 wird dem neuen § 16 E angepasst.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178g Abs. 4 VVG.Zu § 196TarifwechselAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178f Abs. 1 VVG und ergänzt Satz 1 durch einenVerweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die das Nähere zur Gleichartigkeit der Tarifeund der Anrechnung der Alterungsrückstellung regeln. Da diese Vorschriften auch vertragsrechtlicheWirkung im Rahmen des § 196 E entfalten, sind sie hier aufzunehmen.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178f Abs. 2 VVG.

- 412 -Absatz 2Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178e VVG. Satz 2verlängert die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Frist für die Stellung <strong>des</strong> Antragsvon zwei Monaten auf sechs Monate.Zu § 191BereicherungsverbotDie Vorschrift ist neu. Sie erweitert das bisher in § 55 VVG enthaltene und künftig in § 75 Egeregelte dispositive Bereicherungsverbot für die Schadenversicherung und soll für eine typischeFallgestaltung in <strong>der</strong> Krankenversicherung sicherstellen, dass Erstattungsleistungenaus PKV und Beihilfe bzw. aus PKV und GKV zusammen die Gesamtkosten <strong>des</strong> Versichertennicht übersteigen. Das Bereicherungsverbot bezieht sich nur auf Krankenversicherungen,die Schadenversicherung sind, und nicht auf Summenversicherungen.Zu § 192Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG.Zu § 193Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178l VVG.Zu § 194Auskunftspflicht <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178m VVG.Zu § 195Prämien- und BedingungsanpassungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 1 VVG inhaltlich unverän<strong>der</strong>t. Satz 1stellt die Kalkulationsart klar, die nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung, d.h. aufgrund biometrischerRechnungsgrundlagen erfolgt. Die in Bezug genommenen Vorschriften <strong>des</strong> VAG ent-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!