Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 412 -Absatz 2Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen unverändert den bisherigen § 178e VVG. Satz 2verlängert die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Frist für die Stellung des Antragsvon zwei Monaten auf sechs Monate.Zu § 191BereicherungsverbotDie Vorschrift ist neu. Sie erweitert das bisher in § 55 VVG enthaltene und künftig in § 75 Egeregelte dispositive Bereicherungsverbot für die Schadenversicherung und soll für eine typischeFallgestaltung in der Krankenversicherung sicherstellen, dass Erstattungsleistungenaus PKV und Beihilfe bzw. aus PKV und GKV zusammen die Gesamtkosten des Versichertennicht übersteigen. Das Bereicherungsverbot bezieht sich nur auf Krankenversicherungen,die Schadenversicherung sind, und nicht auf Summenversicherungen.Zu § 192Kenntnis und Verhalten der versicherten PersonDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG.Zu § 193Herbeiführung des VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178l VVG.Zu § 194Auskunftspflicht des VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178m VVG.Zu § 195Prämien- und BedingungsanpassungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 1 VVG inhaltlich unverändert. Satz 1stellt die Kalkulationsart klar, die nach Art der Lebensversicherung, d.h. aufgrund biometrischerRechnungsgrundlagen erfolgt. Die in Bezug genommenen Vorschriften des VAG ent-
- 413 -halten Regelungen zur Berechnung der Prämie und zur Erhebung des gesetzlichen Beitragszuschlags.Über Absatz 1 werden die Bestimmungen der §§ 12 und 12a VAG versicherungsvertragsrechtlichwirksam. In § 178g Abs. 1 VVG bisher nicht in Bezug genommenwurde § 12e VAG, der die Erhebung des Beitragszuschlags für Altverträge regelt.Absatz 2Die Vorschrift erweitert die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Prämie neufestsetzen kann. In Satz 1 wird abweichend von § 178g Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die Veränderungdes Schadenbedarfes, sondern auf die Veränderung einer für die Prämienkalkulationmaßgeblichen Berechnungsgrundlage abgestellt. Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit §12b Abs. 2 Satz 3 VAG klar, dass auch in absoluten Beträgen festgelegte Selbstbehalte undRisikozuschläge bei entsprechender Vereinbarung geändert werden können. Satz 3 definiertabschließend die für das Auslösen einer Beitragsanpassung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.§ 178g Abs. 2 VVG regelt bisher nicht, nach welchen Kriterien der Treuhänderdie Berechnungsgrundlagen zu prüfen und die Beitragsanpassung zu genehmigen hat. Diesist aber vertragsrechtlich relevant. Satz 4 bildet künftig den materiellen Kern des § 12b Abs.1 bis 2b einschließlich der Ermächtigungsnorm des § 12c VAG im Vertragsrecht ab.Absatz 3Satz 1 übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG inhaltlich unverändert. DerWortlaut wird vereinfacht, indem auf die in Absatz 1 enthaltene Definition der relevanten Versicherungsverhältnisseverwiesen wird. Satz 2 wird dem neuen § 16 E angepasst.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 178g Abs. 4 VVG.Zu § 196TarifwechselAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178f Abs. 1 VVG und ergänzt Satz 1 durch einenVerweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die das Nähere zur Gleichartigkeit der Tarifeund der Anrechnung der Alterungsrückstellung regeln. Da diese Vorschriften auch vertragsrechtlicheWirkung im Rahmen des § 196 E entfalten, sind sie hier aufzunehmen.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178f Abs. 2 VVG.
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- Seite 414 und 415: - 400 -sonderheiten der Berufsunfä
- Seite 416 und 417: - 402 -nen bestimmten Grad der Behi
- Seite 418 und 419: - 404 -versicherung als Schadenvers
- Seite 420 und 421: - 406 -dass - soweit es sich um ein
- Seite 422 und 423: - 408 -wohl die Übermaßbehandlung
- Seite 424 und 425: - 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist n
- Seite 428 und 429: - 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 430 und 431: - 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 432 und 433: - 418 -3.3 Zu Artikel 3 - Informati
- Seite 434 und 435: - 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b
- Seite 436 und 437: - 422 -Satz 2 nimmt befristete Kran
- Seite 438 und 439: - 424 -3.9 Zu Artikel 9 - Änderung
- Seite 440 und 441: - 426 -Das Gesetz vom 22. Juli 1993
- Seite 442 und 443: - 428 -Prof. Dr. Walter KartenEmeri
- Seite 444 und 445: Anhang 2Synopse 1 (VVG-Kommissionse
- Seite 446 und 447: - 432 -besteht; ferner hat er dem V
- Seite 448 und 449: - 434 -§ 6 (Obliegenheitsverletzun
- Seite 450 und 451: Widerspruchsrecht nach § 5a hat.§
- Seite 452 und 453: § 17 (Unrichtige Anzeige)(1) Der V
- Seite 454 und 455: § 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Ve
- Seite 456 und 457: § 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Ei
- Seite 458 und 459: cherungsnehmer bei der Kündigung a
- Seite 460 und 461: - 446 -(3) Von der Vorschrift des A
- Seite 462 und 463: - 448 -§ 61 Mitteilungspflichten(1
- Seite 464 und 465: Versicherer unterzeichneten Prämie
- Seite 466 und 467: - 452 -rungsnehmer mehr als den Bet
- Seite 468 und 469: - 454 -(2) Bei einer Unterversicher
- Seite 470 und 471: Gesetzbuchs finden entsprechende An
- Seite 472 und 473: dem Vertrag zu entnehmen, dass unbe
- Seite 474 und 475: - 460 -cherungsfalls mit vier vom H
- 412 -Absatz 2Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178e VVG. Satz 2verlängert die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Frist für die Stellung <strong>des</strong> Antragsvon zwei Monaten auf sechs Monate.Zu § 191BereicherungsverbotDie Vorschrift ist neu. Sie erweitert das bisher in § 55 VVG enthaltene und künftig in § 75 Egeregelte dispositive Bereicherungsverbot für die Schadenversicherung und soll für eine typischeFallgestaltung in <strong>der</strong> Krankenversicherung sicherstellen, dass Erstattungsleistungenaus PKV und Beihilfe bzw. aus PKV und GKV zusammen die Gesamtkosten <strong>des</strong> Versichertennicht übersteigen. Das Bereicherungsverbot bezieht sich nur auf Krankenversicherungen,die Schadenversicherung sind, und nicht auf Summenversicherungen.Zu § 192Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG.Zu § 193Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178l VVG.Zu § 194Auskunftspflicht <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178m VVG.Zu § 195Prämien- und BedingungsanpassungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178g Abs. 1 VVG inhaltlich unverän<strong>der</strong>t. Satz 1stellt die Kalkulationsart klar, die nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung, d.h. aufgrund biometrischerRechnungsgrundlagen erfolgt. Die in Bezug genommenen Vorschriften <strong>des</strong> VAG ent-