Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist neu. Sie ermöglicht es in Satz 1, Krankentagegeldversicherungen auf dieVollendung des 65. Lebensjahres als den typischen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestandzu befristen. Da vor allem selbständig und freiberuflich Beschäftigte den Beginn desRuhestandes nicht fest planen können, begründet Satz 2 Halbsatz 1 einen Anspruch desVersicherungsnehmers auf Abschluss einer unmittelbar anschließenden Krankentagegeldversicherung,die bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet sein kann. Nach Satz 3muss der Versicherer bei fristgerechter Antragstellung die erneute Krankentagegeldversicherungohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten abschließen. Nach Satz 5kann der Versicherungsnehmer nach den gleichen Grundsätzen eine nochmalige Verlängerungder Krankentagegeldversicherung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres abschließen.Im Falle des erstmaligen Endes der befristeten Krankentagegeldversicherung nach Absatz 4Satz 1 ist der Versicherer nach Satz 2 Halbsatz 2 verpflichtet, den Versicherungsnehmer aufden bevorstehenden Ablauf der Versicherung hinzuweisen, weil diesem die Tatsache derBefristung nach Ablauf von möglicherweise 30 und mehr Jahren seit Vertragsschluss nichtmehr bewusst ist. Rechtsdogmatisch ist dies eine eng auszulegende Ausnahme, die nur fürdiesen speziellen Fall gilt; denn generell trifft den Versicherer keine Pflicht, den Versicherungsnehmerungefragt zu betreuen und ihn auf das bevorstehende Ende einer Versicherunghinzuweisen. Diese Ausnahme gilt daher auch nur für die erstmalige Beendigung zum65. Lebensjahr; denn im Falle der nochmaligen Verlängerung bei Beendigung zum 70. Lebensjahrwar dem Versicherungsnehmer die Tatsache der Befristung in jedem Fall bekannt.Erfüllt der Versicherer die Informationspflicht nicht, soll der Versicherungsnehmer nach Satz4 Halbsatz 1 noch bis zum Ende des 66. Lebensjahres sein Recht auf Verlängerung wahrenkönnen, wobei allerdings wegen der naheliegenden Gefahr des Missbrauchs keine Rückwärtsversicherungauf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern nur einmaterieller Versicherungsbeginn ab Antragstellung vorgesehen ist. Für einen zu diesemZeitpunkt bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht nach Satz 4 Halbsatz 2 kein Versicherungsschutz.Absatz 5Die Vorschrift ist neu. Sie stellt ausdrücklich klar, dass die befristet abschließbaren Krankenversicherungennach den Absätzen 2 und 3 sowie die Krankentagegeldversicherungen, diesich nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 an eine mit dem 65. Lebensjahr endende Versicherung anschließen,wegen des fehlenden Schutzzwecks nicht mit Alterungsrückstellungen kalkuliertwerden müssen.

- 411 -Zu § 188WartezeitenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178c Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178c Abs. 2 VVG und erweitert die Anrechnungals Wartezeit in der privaten Pflegepflichtversicherung auf Personen, die aus der sozialenPflegeversicherung ausscheiden. Diese Wartezeitanrechnung regelte bisher § 23 Abs. 6 Nr.2 SGB XI; da es sich hierbei materiell um Versicherungsvertragsrecht handelt, ist diese Vorschriftin das neue Versicherungsvertragsgesetz zu übernehmen.Zu § 189KindernachversicherungAbsatz 1 bis 3Die Vorschriften übernehmen unverändert den bisherigen § 178d Abs. 1 bis 3 VVG.Absatz 4Die Vorschrift ist neu. Sie stellt zunächst klar, dass die Bestimmungen über die sogenannteKindernachversicherung grundsätzlich auch auf die Auslands- und die Reisekrankenversicherunganzuwenden sind. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn ein anderweitiger Krankenversicherungsschutzbesteht, weil insoweit kein Schutzbedürfnis vorhanden ist.Zu § 190BeihilfeempfängerDie Vorschrift fasst alle Sonderregelungen für Beihilfeempfänger zusammen.Absatz 1Die Vorschrift ist neu. Sie stellt klar, dass diejenigen Beihilfeversicherungen, die nur für dieDauer der aktiven Dienstzeit benötigt werden, von vornherein als mit dem Eintritt in den Ruhestandendend und damit befristet abgeschlossen werden können. Die Zulässigkeit einersolchen Befristung war in der Vergangenheit streitig.

- 411 -Zu § 188WartezeitenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178c Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178c Abs. 2 VVG und erweitert die Anrechnungals Wartezeit in <strong>der</strong> privaten Pflegepflichtversicherung auf Personen, die aus <strong>der</strong> sozialenPflegeversicherung ausscheiden. Diese Wartezeitanrechnung regelte bisher § 23 Abs. 6 Nr.2 SGB XI; da es sich hierbei materiell um Versicherungsvertragsrecht handelt, ist diese Vorschriftin das neue Versicherungsvertragsgesetz zu übernehmen.Zu § 189Kin<strong>der</strong>nachversicherungAbsatz 1 bis 3Die Vorschriften übernehmen unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178d Abs. 1 bis 3 VVG.Absatz 4Die Vorschrift ist neu. Sie stellt zunächst klar, dass die Bestimmungen über die sogenannteKin<strong>der</strong>nachversicherung grundsätzlich auch auf die Auslands- und die Reisekrankenversicherunganzuwenden sind. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn ein an<strong>der</strong>weitiger Krankenversicherungsschutzbesteht, weil insoweit kein Schutzbedürfnis vorhanden ist.Zu § 190BeihilfeempfängerDie Vorschrift fasst alle Son<strong>der</strong>regelungen für Beihilfeempfänger zusammen.Absatz 1Die Vorschrift ist neu. Sie stellt klar, dass diejenigen Beihilfeversicherungen, die nur für dieDauer <strong>der</strong> aktiven Dienstzeit benötigt werden, von vornherein als mit dem Eintritt in den Ruhestandendend und damit befristet abgeschlossen werden können. Die Zulässigkeit einersolchen Befristung war in <strong>der</strong> Vergangenheit streitig.

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