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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist neu. Sie ermöglicht es in Satz 1, Krankentagegeldversicherungen auf dieVollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres als den typischen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestandzu befristen. Da vor allem selbständig und freiberuflich Beschäftigte den Beginn <strong>des</strong>Ruhestan<strong>des</strong> nicht fest planen können, begründet Satz 2 Halbsatz 1 einen Anspruch <strong>des</strong>Versicherungsnehmers auf Abschluss einer unmittelbar anschließenden Krankentagegeldversicherung,die bis <strong>zur</strong> Vollendung <strong>des</strong> 70. Lebensjahres befristet sein kann. Nach Satz 3muss <strong>der</strong> Versicherer bei fristgerechter Antragstellung die erneute Krankentagegeldversicherungohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten abschließen. Nach Satz 5kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach den gleichen Grundsätzen eine nochmalige Verlängerung<strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung bis <strong>zur</strong> Vollendung <strong>des</strong> 75. Lebensjahres abschließen.Im Falle <strong>des</strong> erstmaligen En<strong>des</strong> <strong>der</strong> befristeten Krankentagegeldversicherung nach Absatz 4Satz 1 ist <strong>der</strong> Versicherer nach Satz 2 Halbsatz 2 verpflichtet, den Versicherungsnehmer aufden bevorstehenden Ablauf <strong>der</strong> Versicherung hinzuweisen, weil diesem die Tatsache <strong>der</strong>Befristung nach Ablauf von möglicherweise 30 und mehr Jahren seit Vertragsschluss nichtmehr bewusst ist. Rechtsdogmatisch ist dies eine eng auszulegende Ausnahme, die nur fürdiesen speziellen Fall gilt; denn generell trifft den Versicherer keine Pflicht, den Versicherungsnehmerungefragt zu betreuen und ihn auf das bevorstehende Ende einer Versicherunghinzuweisen. Diese Ausnahme gilt daher auch nur für die erstmalige Beendigung zum65. Lebensjahr; denn im Falle <strong>der</strong> nochmaligen Verlängerung bei Beendigung zum 70. Lebensjahrwar dem Versicherungsnehmer die Tatsache <strong>der</strong> Befristung in jedem Fall bekannt.Erfüllt <strong>der</strong> Versicherer die Informationspflicht nicht, soll <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach Satz4 Halbsatz 1 noch bis zum Ende <strong>des</strong> 66. Lebensjahres sein Recht auf Verlängerung wahrenkönnen, wobei allerdings wegen <strong>der</strong> naheliegenden Gefahr <strong>des</strong> Missbrauchs keine Rückwärtsversicherungauf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres, son<strong>der</strong>n nur einmaterieller Versicherungsbeginn ab Antragstellung vorgesehen ist. Für einen zu diesemZeitpunkt bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht nach Satz 4 Halbsatz 2 kein Versicherungsschutz.Absatz 5Die Vorschrift ist neu. Sie stellt ausdrücklich klar, dass die befristet abschließbaren Krankenversicherungennach den Absätzen 2 und 3 sowie die Krankentagegeldversicherungen, diesich nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 an eine mit dem 65. Lebensjahr endende Versicherung anschließen,wegen <strong>des</strong> fehlenden Schutzzwecks nicht mit Alterungsrückstellungen kalkuliertwerden müssen.

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