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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 409 -gen Befristung von Krankenversicherungsverträgen zusammen. Die weitere Befristungsmöglichkeitfür Beihilfetarife wird wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhanges in § 190 E geregelt. Die bisherigeVorschrift <strong>des</strong> § 178a Abs. 4 Satz 2 VVG wird gegenstandslos, weil <strong>der</strong> neu gefasste§ 11 Abs. 4 E eine Min<strong>des</strong>tvertragsdauer von drei Jahren auch für die Krankenversicherungzulässt.Absatz 1Satz 1 übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 1 VVG und ergänzt ihn in sachlicherÜbereinstimmung mit Artikel 54 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG um die Legaldefinition<strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung. Der Grundsatz <strong>der</strong> Unbefristetheit <strong>der</strong> substitutivenKrankenversicherung gilt vorbehaltlich <strong>der</strong> in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Ausnahmen.Satz 2 wird neu eingefügt und erstreckt den Grundsatz <strong>der</strong> Unbefristetheit auf die nichtsubstitutive Krankenversicherung, sofern bei dieser die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungkalkuliert wird.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG und erweitert die Befristungsmöglichkeitauf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an dieLaufzeit <strong>des</strong> zugrundeliegenden Darlehens ihrer Natur nach nicht unbefristet vereinbart werdenkann.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie ermöglicht Personen, die sich mit befristeter Aufenthaltserlaubnisin Deutschland aufhalten, eine substitutive Krankenversicherung abzuschließen, die nicht mitAlterungsrückstellungen kalkuliert ist und <strong>der</strong>en Laufzeit auf die Dauer <strong>der</strong> Aufenthaltserlaubnisabgestellt ist. Da solche Personen mit großer Sicherheit in überschaubarer Zeit wie<strong>der</strong>in ihr Heimatland <strong>zur</strong>ückkehren, benötigen sie nur einen befristeten Krankenversicherungsschutz,<strong>der</strong> wegen <strong>des</strong> Fehlens <strong>des</strong> langfristigen Alterungsrisikos auch keiner Kalkulationmit Alterungsrückstellungen bedarf. Damit diese Vorschrift nicht zu Umgehungen missbrauchtwird, begrenzt Satz 1 die Höchstdauer <strong>der</strong> Befristung auf fünf Jahre, wobei nachSatz 2 die Versicherungszeiten mehrerer aufeinan<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> Verträge zusammengerechnetwerden, und zwar auch dann, wenn diese bei unterschiedlichen Versicherern bestanden.Die Versicherer werden im Antrag auf Abschluss eines solchen Krankenversicherungsvertragsdaher stets ausdrücklich nach einer entsprechenden Vorversicherung fragen müssen.Die Einhaltung dieser Vorschriften ist gegebenenfalls durch Prüfungen <strong>der</strong> Versicherungsaufsichtzu überwachen.

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