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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 408 -wohl die Übermaßbehandlung wie die Übermaßvergütung. Weil beide Sachverhalte in <strong>der</strong>Praxis teilweise ineinan<strong>der</strong> übergehen und eine scharfe Begriffstrennung nicht immer möglichist o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t gekünstelt erscheint, präzisiert und konkretisiert Satz 2 die Voraussetzung<strong>der</strong> wirtschaftlichen Notwendigkeit.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178b Abs. 3 VVG.Absatz 5Die Vorschrift ist neu. Sie stellt klar, dass auch solche Tätigkeiten <strong>des</strong> Versicherers im Rahmenseines Leistungsmanagements Gegenstand einer Krankenversicherung sein können,die dem Service o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beratung und Unterstützung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Erbringung versicherter Leistungen dienen. Einige dieser Nebenleistungenaus dem Versicherungsvertrag werden schon heute von Krankenversicherern erbracht.Da die Entwicklung weiter im Fluss ist, beschreibt die Vorschrift die inzwischen geläufigstenNebenleistungen; die Aufzählung ist daher nicht abschließend.Absatz 6Satz 1 übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178b Abs. 4 VVG. Satz 2 erstrecktdas durch Absatz 3 eingeführte Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Pflegekostenversicherung.Absatz 7Die Vorschrift ist neu. In <strong>der</strong> gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI gilt für diesoziale Pflegeversicherung und für die private Pflegeversicherung dasselbe Leistungsrecht.§ 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI verpflichtet das private Krankenversicherungsunternehmen, für dieFeststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen dieselben Maßstäbeanzulegen wie in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung. Da hierdurch das private Pflegeversicherungsverhältnisinhaltlich ausgeformt wird, handelt es sich materiell um Versicherungsvertragsrecht,das rechtssystematisch seinen Standort im neuen Versicherungsvertragsgesetzhaben muss. Absatz 7 nimmt diese inhaltliche Überführung in das Versicherungsvertragsgesetzvor.Zu § 187VersicherungsdauerDie Vorschrift fasst unter weitgehen<strong>der</strong> Übernahme <strong>des</strong> bisherigen § 178a Abs. 4 VVG sowieunter <strong>des</strong>sen Erweiterung die wichtigsten Vorschriften <strong>zur</strong> Versicherungsdauer und zulässi-

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