Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 406 -dass – soweit es sich um eine Summenversicherung handelt - deren entsprechende Anwendungvorgesehen werden kann. Liegt eine Schadenversicherung vor, so gelten die §§ 86 und87 E unmittelbar.Zu § 182PflichtversicherungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Regelung des § 185 Abs. 2 inVerbindung mit § 158b Abs. 2 VVG.Zu § 183Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie übernimmt inhaltlich den bisherigen § 180a Abs. 2VVG und erweitert die halbzwingenden Vorschriften um die §§ 173 und 178 bis 180 E.Zu § 184Versicherte PersonDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG.Zu § 185Anzuwendende VorschriftenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt weitgehend unverändert den bisherigen § 178a Abs. 2 VVG. Satz 3wird neu eingefügt. Diese Vorschrift stellt für den Fall der schuldlosen Anzeigepflichtverletzungden bisher geltenden Rechtszustand her; danach ist in diesem Fall sowohl die Kündigungdurch den Versicherer als auch das Verlangen einer höheren Prämie ausgeschlossen(vgl. bisher § 178a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht mit einfacher Fahrlässigkeit, bleiben dem Krankenversicherer dieallgemeinen Rechte nach § 21 E in vollem Umfang erhalten. Aufgrund der allgemeinen Vorschriftdes § 23 Abs. 3 E zur Ausübung der Rechte nach § 21 E entfällt auch die für dieKrankenversicherung getroffene Sonderregelung des § 178k VVG ersatzlos.
- 407 -Absatz 2Die Vorschrift ist neu. § 67 VVG, der den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen regelt,gilt grundsätzlich auch für die Krankenversicherung, soweit es sich nicht um eine Summenversicherunghandelt (§ 178a Abs. 2 Satz 1 VVG). Auf den Bereicherungsanspruch aufRückzahlung überhöhter Entgelte ist § 67 VVG (jetzt § 88 E) nicht anwendbar. Daher bedarfes einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dabei ist die in § 88 Abs. 2 E eingeführteMitwirkungspflicht des VN mit zu übernehmen. Da es sich um eine Spezialthematik derKrankenversicherung handelt, wird dieser Sonderfall in den Vorschriften über die Krankenversicherunggeregelt. Nicht zu übernehmen ist § 88 Abs. 3 E, weil dessen Schutzgedankenicht auf den Fall zu übertragen ist, dass die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebendePerson mit diesem einen Behandlungsvertrag geschlossen hat.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erklärt die allgemeinen Bestimmungen über die Versicherung fürfremde Rechnung, von denen die Krankenversicherung bisher ausgenommen war, für anwendbarund regelt die für die Krankenversicherung notwendigen Modifizierungen.Zu § 186Leistung des VersicherersDie Vorschrift beschreibt typische Leistungsversprechen der Kranken- und Pflegeversicherung.Um die Freiheit der Produktgestaltung nicht zu beschränken, sind die Regelungen abdingbar(vgl. § 201 E).Absatz 1Satz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178b Abs. 1 VVG. Nach Satz 2 kann die Direktabrechnungdes Versicherers mit den Leistungserbringern an die Stelle der bisher üblichenErstattung der Aufwendungen des Versicherungsnehmers treten.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178b Abs. 2 VVG.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Satz 1 formuliert für Behandlungsumfang und sonstige Leistungensowie deren Aufwendungen ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot, das nach herrschenderMeinung bereits bisher galt, aber durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsteilweise aufgegeben worden war. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar sind so-
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- Seite 414 und 415: - 400 -sonderheiten der Berufsunfä
- Seite 416 und 417: - 402 -nen bestimmten Grad der Behi
- Seite 418 und 419: - 404 -versicherung als Schadenvers
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- 407 -Absatz 2Die Vorschrift ist neu. § 67 VVG, <strong>der</strong> den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen regelt,gilt grundsätzlich auch für die Krankenversicherung, soweit es sich nicht um eine Summenversicherunghandelt (§ 178a Abs. 2 Satz 1 VVG). Auf den Bereicherungsanspruch aufRückzahlung überhöhter Entgelte ist § 67 VVG (jetzt § 88 E) nicht anwendbar. Daher bedarfes einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dabei ist die in § 88 Abs. 2 E eingeführteMitwirkungspflicht <strong>des</strong> VN mit zu übernehmen. Da es sich um eine Spezialthematik <strong>der</strong>Krankenversicherung handelt, wird dieser Son<strong>der</strong>fall in den Vorschriften über die Krankenversicherunggeregelt. Nicht zu übernehmen ist § 88 Abs. 3 E, weil <strong>des</strong>sen Schutzgedankenicht auf den Fall zu übertragen ist, dass die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebendePerson mit diesem einen Behandlungsvertrag geschlossen hat.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erklärt die allgemeinen Bestimmungen über die Versicherung fürfremde Rechnung, von denen die Krankenversicherung bisher ausgenommen war, für anwendbarund regelt die für die Krankenversicherung notwendigen Modifizierungen.Zu § 186Leistung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift beschreibt typische Leistungsversprechen <strong>der</strong> Kranken- und Pflegeversicherung.Um die Freiheit <strong>der</strong> Produktgestaltung nicht zu beschränken, sind die Regelungen abdingbar(vgl. § 201 E).Absatz 1Satz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178b Abs. 1 VVG. Nach Satz 2 kann die Direktabrechnung<strong>des</strong> Versicherers mit den Leistungserbringern an die Stelle <strong>der</strong> bisher üblichenErstattung <strong>der</strong> Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers treten.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178b Abs. 2 VVG.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Satz 1 formuliert für Behandlungsumfang und sonstige Leistungensowie <strong>der</strong>en Aufwendungen ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot, das nach herrschen<strong>der</strong>Meinung bereits bisher galt, aber durch neuere Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofsteilweise aufgegeben worden war. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar sind so-