Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 406 -dass – soweit es sich um eine Summenversicherung handelt - deren entsprechende Anwendungvorgesehen werden kann. Liegt eine Schadenversicherung vor, so gelten die §§ 86 und87 E unmittelbar.Zu § 182PflichtversicherungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Regelung des § 185 Abs. 2 inVerbindung mit § 158b Abs. 2 VVG.Zu § 183Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie übernimmt inhaltlich den bisherigen § 180a Abs. 2VVG und erweitert die halbzwingenden Vorschriften um die §§ 173 und 178 bis 180 E.Zu § 184Versicherte PersonDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG.Zu § 185Anzuwendende VorschriftenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt weitgehend unverändert den bisherigen § 178a Abs. 2 VVG. Satz 3wird neu eingefügt. Diese Vorschrift stellt für den Fall der schuldlosen Anzeigepflichtverletzungden bisher geltenden Rechtszustand her; danach ist in diesem Fall sowohl die Kündigungdurch den Versicherer als auch das Verlangen einer höheren Prämie ausgeschlossen(vgl. bisher § 178a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht mit einfacher Fahrlässigkeit, bleiben dem Krankenversicherer dieallgemeinen Rechte nach § 21 E in vollem Umfang erhalten. Aufgrund der allgemeinen Vorschriftdes § 23 Abs. 3 E zur Ausübung der Rechte nach § 21 E entfällt auch die für dieKrankenversicherung getroffene Sonderregelung des § 178k VVG ersatzlos.

- 407 -Absatz 2Die Vorschrift ist neu. § 67 VVG, der den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen regelt,gilt grundsätzlich auch für die Krankenversicherung, soweit es sich nicht um eine Summenversicherunghandelt (§ 178a Abs. 2 Satz 1 VVG). Auf den Bereicherungsanspruch aufRückzahlung überhöhter Entgelte ist § 67 VVG (jetzt § 88 E) nicht anwendbar. Daher bedarfes einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dabei ist die in § 88 Abs. 2 E eingeführteMitwirkungspflicht des VN mit zu übernehmen. Da es sich um eine Spezialthematik derKrankenversicherung handelt, wird dieser Sonderfall in den Vorschriften über die Krankenversicherunggeregelt. Nicht zu übernehmen ist § 88 Abs. 3 E, weil dessen Schutzgedankenicht auf den Fall zu übertragen ist, dass die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebendePerson mit diesem einen Behandlungsvertrag geschlossen hat.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erklärt die allgemeinen Bestimmungen über die Versicherung fürfremde Rechnung, von denen die Krankenversicherung bisher ausgenommen war, für anwendbarund regelt die für die Krankenversicherung notwendigen Modifizierungen.Zu § 186Leistung des VersicherersDie Vorschrift beschreibt typische Leistungsversprechen der Kranken- und Pflegeversicherung.Um die Freiheit der Produktgestaltung nicht zu beschränken, sind die Regelungen abdingbar(vgl. § 201 E).Absatz 1Satz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178b Abs. 1 VVG. Nach Satz 2 kann die Direktabrechnungdes Versicherers mit den Leistungserbringern an die Stelle der bisher üblichenErstattung der Aufwendungen des Versicherungsnehmers treten.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 178b Abs. 2 VVG.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Satz 1 formuliert für Behandlungsumfang und sonstige Leistungensowie deren Aufwendungen ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot, das nach herrschenderMeinung bereits bisher galt, aber durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsteilweise aufgegeben worden war. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar sind so-

- 407 -Absatz 2Die Vorschrift ist neu. § 67 VVG, <strong>der</strong> den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen regelt,gilt grundsätzlich auch für die Krankenversicherung, soweit es sich nicht um eine Summenversicherunghandelt (§ 178a Abs. 2 Satz 1 VVG). Auf den Bereicherungsanspruch aufRückzahlung überhöhter Entgelte ist § 67 VVG (jetzt § 88 E) nicht anwendbar. Daher bedarfes einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dabei ist die in § 88 Abs. 2 E eingeführteMitwirkungspflicht <strong>des</strong> VN mit zu übernehmen. Da es sich um eine Spezialthematik <strong>der</strong>Krankenversicherung handelt, wird dieser Son<strong>der</strong>fall in den Vorschriften über die Krankenversicherunggeregelt. Nicht zu übernehmen ist § 88 Abs. 3 E, weil <strong>des</strong>sen Schutzgedankenicht auf den Fall zu übertragen ist, dass die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebendePerson mit diesem einen Behandlungsvertrag geschlossen hat.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Sie erklärt die allgemeinen Bestimmungen über die Versicherung fürfremde Rechnung, von denen die Krankenversicherung bisher ausgenommen war, für anwendbarund regelt die für die Krankenversicherung notwendigen Modifizierungen.Zu § 186Leistung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift beschreibt typische Leistungsversprechen <strong>der</strong> Kranken- und Pflegeversicherung.Um die Freiheit <strong>der</strong> Produktgestaltung nicht zu beschränken, sind die Regelungen abdingbar(vgl. § 201 E).Absatz 1Satz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen § 178b Abs. 1 VVG. Nach Satz 2 kann die Direktabrechnung<strong>des</strong> Versicherers mit den Leistungserbringern an die Stelle <strong>der</strong> bisher üblichenErstattung <strong>der</strong> Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers treten.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178b Abs. 2 VVG.Absatz 3Die Vorschrift ist neu. Satz 1 formuliert für Behandlungsumfang und sonstige Leistungensowie <strong>der</strong>en Aufwendungen ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot, das nach herrschen<strong>der</strong>Meinung bereits bisher galt, aber durch neuere Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofsteilweise aufgegeben worden war. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar sind so-

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