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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 406 -dass – soweit es sich um eine Summenversicherung handelt - <strong>der</strong>en entsprechende Anwendungvorgesehen werden kann. Liegt eine Schadenversicherung vor, so gelten die §§ 86 und87 E unmittelbar.Zu § 182PflichtversicherungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 185 Abs. 2 inVerbindung mit § 158b Abs. 2 VVG.Zu § 183Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie übernimmt inhaltlich den bisherigen § 180a Abs. 2VVG und erweitert die halbzwingenden Vorschriften um die §§ 173 und 178 bis 180 E.Zu § 184Versicherte PersonDie Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG.Zu § 185Anzuwendende VorschriftenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt weitgehend unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 178a Abs. 2 VVG. Satz 3wird neu eingefügt. Diese Vorschrift stellt für den Fall <strong>der</strong> schuldlosen Anzeigepflichtverletzungden bisher geltenden Rechtszustand her; danach ist in diesem Fall sowohl die Kündigungdurch den Versicherer als auch das Verlangen einer höheren Prämie ausgeschlossen(vgl. bisher § 178a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 VVG). Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht mit einfacher Fahrlässigkeit, bleiben dem Krankenversicherer dieallgemeinen Rechte nach § 21 E in vollem Umfang erhalten. Aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Vorschrift<strong>des</strong> § 23 Abs. 3 E <strong>zur</strong> Ausübung <strong>der</strong> Rechte nach § 21 E entfällt auch die für dieKrankenversicherung getroffene Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 178k VVG ersatzlos.

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