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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versicherungsverträgen1.2.2.7.1 Beginn und EndeFür den Beginn und das Ende einer Versicherung ist bisher in <strong>der</strong> dispositiven Regelung <strong>des</strong>§ 7 Abs. 1 VVG <strong>der</strong> Mittag <strong>des</strong> bezeichneten Tages als Regelfall bezeichnet. Eine solchevertragliche Bestimmung kann zwar auch in an<strong>der</strong>en Wirtschaftsbereichen vorkommen, hataber nur bei <strong>der</strong> Versicherung Verbreitung gefunden. Sie ist bei <strong>der</strong> privaten Krankenversicherungunpraktikabel, da die gesetzliche Krankenversicherung vom Beginn und Ende einesTages ausgeht; wegen <strong>des</strong> häufigen Wechsels zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherungmüssen auch nur geringfügige Lücken vermieden werden. Auch bei dem Übergangvon einer Gruppenversicherung, die üblicherweise mit einer Mitternachtsregelung abgeschlossenwird, zu einer Einzelversicherung mit einer Mittagsregelung treten Lücken auf,die im Einzelfall verhängnisvoll sein können. In <strong>der</strong> Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung istebenfalls Beginn und Ende eines Tages maßgebend (vgl. § 1 Abs. 2 KfzPflVV).Unter diesen Umständen wird die Mittagsregel in § 7 VVG aufgegeben. Sie kann aber imeinzelnen Versicherungsvertrag und in Allgemeinen Versicherungsbedingungen beibehaltenwerden. Das liegt in denjenigen Versicherungszweigen nahe, bei denen häufiger nächtlicheVersicherungsfälle vorkommen, die schwerlich <strong>der</strong> Zeit vor und nach Mitternacht zuzuordnensind. Enthalten Versicherungsverträge keine Uhrzeit für Beginn und Ende <strong>des</strong> Versicherungsschutzes,gilt nach § 10 E in Zukunft die Mitternachtsregelung, d. h. die Versicherungbeginnt mit dem Beginn <strong>des</strong> vereinbarten Tages und endet um 24 Uhr <strong>des</strong> letzten Tages.1.2.2.7.2 KündigungDie Kündigung von Versicherungsverträgen kann <strong>der</strong> freien Vereinbarung zwischen Versichererund Versicherungsnehmer überlassen werden. Regelungsbedarf besteht nur in denfolgenden Punkten.Wird ein Versicherungsvertrag für eine bestimmte Zeit in <strong>der</strong> Weise abgeschlossen, dass ersich über die vereinbarte Zeit hinaus verlängert, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigtwird, so soll die auf diese Weise vereinbarte Verlängerung unwirksam sein, soweitsie sich auf mehr als ein Jahr erstreckt (§ 11 Abs. 1 E). Damit soll sichergestellt werden,dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch eine Verlängerungsklausel nur für jeweils ein weiteres

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