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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 405 -Absatz 2Die Vorschrift übernimmt gleichfalls eine in <strong>der</strong> Bedingungspraxis überwiegend verwendeteRegelung. Satz 2 führt eine Vorschusspflicht <strong>des</strong> Versicherers für den Fall ein, dass seineLeistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach feststeht. Die Höhe <strong>des</strong> Vorschusses bemisstsich nach demjenigen Betrag, den <strong>der</strong> Versicherer nach <strong>der</strong> zu diesem Zeitpunkt erkennbarenSach- und Rechtslage mit Sicherheit zu leisten hat.Zu § 180Neubemessung <strong>der</strong> InvaliditätDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie berücksichtigt, dass in <strong>der</strong> Unfallversicherung einerseitsein Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers daran besteht, alsbald eine Invaliditätsleistungzu erhalten, an<strong>der</strong>erseits die Einschätzung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> einer gesundheitlichen Beeinträchtigungeiner versicherten Person jedenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinem Unfallereignis schwanken kann.Absatz 1Satz 1 sieht – insoweit den seit langem verwendeten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen folgend – vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer den Grad <strong>der</strong> Invaliditätinnerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Unfall neu bemessen lassen können.Satz 2 räumt in <strong>der</strong> Unfallversicherung von Kin<strong>der</strong>n die Möglichkeit ein, diese Frist vertraglichzu verlängern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die körperliche Entwicklungvon Kin<strong>der</strong>n in Abhängigkeit von ihrem Alter zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Unfalles erst nach längererZeit als abgeschlossen gelten kann.Absatz 2Satz 1 bestimmt zum Schutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, dass <strong>der</strong> Versicherer ihn über dieihm in <strong>der</strong> Regel unbekannte Befugnis <strong>zur</strong> Neubemessung <strong>des</strong> Invaliditätsgrads unterrichtet.Satz 2 regelt die Rechtsfolge für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer die vorgeschriebene Unterrichtungunterlässt.Zu § 181Sachverständigenverfahren, SchadenermittlungskostenDie §§ 184 und 185 Abs. 1 VVG enthalten bisher für die Unfallversicherung Vorschriften überdas Sachverständigenverfahren und die Erstattung von Ermittlungskosten. Künftig werdendiese Fragen in den §§ 86 und 87 E allgemein für die Schadenversicherung geregelt, so

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