12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 404 -versicherung als Schadenversicherung ausgestaltet ist, schließt § 176 E die Anwendbarkeit<strong>der</strong> §§ 84 und 85 E aus. Der Ausschluss <strong>der</strong> §§ 84 und 85 E hin<strong>der</strong>t den Versicherer allerdingsnicht, Obliegenheiten <strong>zur</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Folgen eines Unfalles – im Rahmen <strong>der</strong>Zumutbarkeit – vertraglich zu vereinbaren.Zu § 177BezugsberechtigungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 180 VVG.Zu § 178Hinweispflicht <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift wird neu eingefügt. Satz 1 normiert eine Informationsobliegenheit <strong>des</strong> Versicherersüber vertraglich – vornehmlich durch AVB – geregelte Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungensowie einzuhaltende Fristen. Satz 2 bestimmt als Rechtsfolge, dass sich<strong>der</strong> Versicherer im Falle einer Verletzung seiner Informationsobliegenheit auf eine verspäteteDarlegung <strong>der</strong> Anspruchs- o<strong>der</strong> Fälligkeitsvoraussetzungen nicht berufen kann. Ist eine ärztlicheFeststellung <strong>der</strong> Invalidität zu keinem Zeitpunkt erfolgt und hat <strong>der</strong> Versicherer die vonihm versprochene Leistung von ihr abhängig gemacht, so führt die Vorschrift nicht zu einerVerän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage.Zu § 179AnerkenntnisDie Vorschrift wird neu eingefügt.Absatz 1Die Vorschrift greift eine in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen überwiegendenthaltene Regelung auf. Die Erklärungslast <strong>des</strong> Versicherers setzt voraus, dass die allgemeinenVoraussetzungen für die Fälligkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung erfüllt sind. Soweitnach einem Versicherungsfall umfangreichere Erhebungen <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lichsind, verkürzt die Vorschrift die dem Versicherer gewährte Frist – <strong>der</strong> allgemeinen Regelungentsprechend – nicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!