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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 403 -zusätzlicher Regelungsbedarf. Die AUB sehen für den Fall eines gefahrmin<strong>der</strong>nden Berufswechselsdas Recht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor, bei unverän<strong>der</strong>tem Beitrag höhere Versicherungssummeno<strong>der</strong> die bisherigen Versicherungssummen bei gesenktem Beitrag zuwählen; diese Vertragsgestaltungsfreiheit ist für ihn nicht nachteilig und soll erhalten bleiben.Nach Satz 2 bleiben dem Versicherer im Falle einer arglistig nicht angezeigten Gefahrerhöhungalle weitergehenden Rechte erhalten.Zu § 174Mitwirkende UrsachenDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie übernimmt eine üblicherweise in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenenthaltene Regelung. Sie bezweckt, die schon bisher geltendeBeweislast festzuschreiben. Unfallversicherungen versprechen Leistungen für die durchein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen. Grundsätzlichist es daher zwar Sache <strong>des</strong> Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen, dass diekonkrete Gesundheitsschädigung o<strong>der</strong> ihre Folge durch das versicherte Unfallereignis eingetretenist. Häufig wirken aber vor dem Unfallereignis bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungenbei <strong>der</strong> Gesundheitsschädigung o<strong>der</strong> ihren Folgen mit. Angesichts <strong>der</strong> Schwierigkeitenfür einen Versicherungsnehmer, das Bestehen und den Umfang dieser Mitwirkungdarzulegen und zu beweisen, und um einer damit verbundenen denkbaren Entwertung <strong>des</strong>Versicherungsschutzes vorzubeugen, erscheint es sachgerecht, die Mitwirkung von Krankheiteno<strong>der</strong> Gebrechen und ihr Ausmaß entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Bedingungspraxis vomVersicherer darlegen und beweisen zu lassen. Die Vorschrift ist auf an<strong>der</strong>e Tatbestände, diezu einer Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versicherungsleistung führen, nicht anzuwenden.Zu § 175Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 181 VVG.Zu § 176Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SchadensDie neu eingefügte Vorschrift ersetzt den bisherigen § 183 VVG. Die allgemeinen Vorschriftenüber die Rettungsobliegenheit erscheinen für die Unfallversicherung nicht angemessen.Soweit die Unfallversicherung nicht Schaden- son<strong>der</strong>n Summenversicherung ist, sind die nurfür die Schadenversicherung geltenden §§ 84 und 85 E nicht anwendbar. Soweit die Unfall-

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