Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 402 -nen bestimmten Grad der Behinderung anknüpfen, werden von der Regelung daher nichtbetroffen. In – teilweise älteren – Verträgen enthaltene abweichende Definitionen der Invalidität,die beispielsweise auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abstellen,werden von der Vorschrift gleichfalls nicht erfasst; eine Veränderung der Leistungsvoraussetzungenmit Wirkung für bestehende Verträge ist nicht vorgesehen.Satz 2 greift die in der Rechtsprechung durchweg vertretene Auslegung des Begriffes derDauerhaftigkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derversicherten Person auf. Die gesundheitliche Einbuße muss voraussichtlich länger als dreiJahre bestehen und es darf kumulativ eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden.Zu § 173GefahrerhöhungDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie lehnt sich an die für die Lebensversicherung geltendeRegelung des § 164 VVG (jetzt § 151 E) an und ändert die allgemeine Vorschrift des § 25 Eteilweise ab.Absatz 1Nach dieser Vorschrift können – abgesehen von den Fällen der Arglist (Absatz 2 Satz 2) –Rechtsfolgen aus einer Gefahrerhöhung nur abgeleitet werden, wenn die Änderung bestimmterGefahrumstände ausdrücklich und in Textform vereinbart worden ist. Von der Vorschriftkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl.§ 183E).Absatz 2Satz 1 lehnt sich an bisher üblicherweise verwendete Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) an, die für den Fall des Berufswechsels – als dem in der Unfallversicherungwichtigsten Anwendungsfall der Gefahrerhöhung – die tarifliche Herabsetzung der Versicherungssummenvorsehen, und regelt als Rechtsfolge einer objektiv vorliegenden Gefahrerhöhungdie tarifliche Reduktion der Versicherungsleistungen bei unveränderter Prämie.Das in den AUB vorgesehene Wahlrecht des Versicherungsnehmers, stattdessen die Versicherungmit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem Beitrag fortzuführen, ist fürihn nicht nachteilig und daher auch im Hinblick auf § 183 E wirksam. Die Vorschrift setztnicht voraus, dass der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung schuldhaft nicht angezeigthat. Für den umgekehrten Fall einer verminderten Gefahr besteht im Hinblick auf § 44 E kein

- 403 -zusätzlicher Regelungsbedarf. Die AUB sehen für den Fall eines gefahrmindernden Berufswechselsdas Recht des Versicherungsnehmers vor, bei unverändertem Beitrag höhere Versicherungssummenoder die bisherigen Versicherungssummen bei gesenktem Beitrag zuwählen; diese Vertragsgestaltungsfreiheit ist für ihn nicht nachteilig und soll erhalten bleiben.Nach Satz 2 bleiben dem Versicherer im Falle einer arglistig nicht angezeigten Gefahrerhöhungalle weitergehenden Rechte erhalten.Zu § 174Mitwirkende UrsachenDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie übernimmt eine üblicherweise in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenenthaltene Regelung. Sie bezweckt, die schon bisher geltendeBeweislast festzuschreiben. Unfallversicherungen versprechen Leistungen für die durchein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen. Grundsätzlichist es daher zwar Sache des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen, dass diekonkrete Gesundheitsschädigung oder ihre Folge durch das versicherte Unfallereignis eingetretenist. Häufig wirken aber vor dem Unfallereignis bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungenbei der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mit. Angesichts der Schwierigkeitenfür einen Versicherungsnehmer, das Bestehen und den Umfang dieser Mitwirkungdarzulegen und zu beweisen, und um einer damit verbundenen denkbaren Entwertung desVersicherungsschutzes vorzubeugen, erscheint es sachgerecht, die Mitwirkung von Krankheitenoder Gebrechen und ihr Ausmaß entsprechend der bisherigen Bedingungspraxis vomVersicherer darlegen und beweisen zu lassen. Die Vorschrift ist auf andere Tatbestände, diezu einer Verminderung der Versicherungsleistung führen, nicht anzuwenden.Zu § 175Herbeiführung des VersicherungsfallesDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 181 VVG.Zu § 176Abwendung und Minderung des SchadensDie neu eingefügte Vorschrift ersetzt den bisherigen § 183 VVG. Die allgemeinen Vorschriftenüber die Rettungsobliegenheit erscheinen für die Unfallversicherung nicht angemessen.Soweit die Unfallversicherung nicht Schaden- sondern Summenversicherung ist, sind die nurfür die Schadenversicherung geltenden §§ 84 und 85 E nicht anwendbar. Soweit die Unfall-

- 402 -nen bestimmten Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung anknüpfen, werden von <strong>der</strong> Regelung daher nichtbetroffen. In – teilweise älteren – Verträgen enthaltene abweichende Definitionen <strong>der</strong> Invalidität,die beispielsweise auf eine dauerhafte Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit abstellen,werden von <strong>der</strong> Vorschrift gleichfalls nicht erfasst; eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungenmit Wirkung für bestehende Verträge ist nicht vorgesehen.Satz 2 greift die in <strong>der</strong> Rechtsprechung durchweg vertretene Auslegung <strong>des</strong> Begriffes <strong>der</strong>Dauerhaftigkeit einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong>versicherten Person auf. Die gesundheitliche Einbuße muss voraussichtlich länger als dreiJahre bestehen und es darf kumulativ eine Än<strong>der</strong>ung dieses Zustan<strong>des</strong> nicht erwartet werden.Zu § 173GefahrerhöhungDie Vorschrift wird neu eingefügt. Sie lehnt sich an die für die Lebensversicherung geltendeRegelung <strong>des</strong> § 164 VVG (jetzt § 151 E) an und än<strong>der</strong>t die allgemeine Vorschrift <strong>des</strong> § 25 Eteilweise ab.Absatz 1Nach dieser Vorschrift können – abgesehen von den Fällen <strong>der</strong> Arglist (Absatz 2 Satz 2) –Rechtsfolgen aus einer Gefahrerhöhung nur abgeleitet werden, wenn die Än<strong>der</strong>ung bestimmterGefahrumstände ausdrücklich und in Textform vereinbart worden ist. Von <strong>der</strong> Vorschriftkann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl.§ 183E).Absatz 2Satz 1 lehnt sich an bisher üblicherweise verwendete Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) an, die für den Fall <strong>des</strong> Berufswechsels – als dem in <strong>der</strong> Unfallversicherungwichtigsten Anwendungsfall <strong>der</strong> Gefahrerhöhung – die tarifliche Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummenvorsehen, und regelt als Rechtsfolge einer objektiv vorliegenden Gefahrerhöhungdie tarifliche Reduktion <strong>der</strong> Versicherungsleistungen bei unverän<strong>der</strong>ter Prämie.Das in den AUB vorgesehene Wahlrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, statt<strong>des</strong>sen die Versicherungmit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem Beitrag fortzuführen, ist fürihn nicht nachteilig und daher auch im Hinblick auf § 183 E wirksam. Die Vorschrift setztnicht voraus, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung schuldhaft nicht angezeigthat. Für den umgekehrten Fall einer vermin<strong>der</strong>ten Gefahr besteht im Hinblick auf § 44 E kein

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