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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 401 -cherung entfällt, weil diese Vorschriften künftig auf alle Versicherungszweige unmittelbaranzuwenden sind.Absatz 3Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 179 Abs. 4 VVG.Zu § 171Leistung <strong>des</strong> VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift beschreibt die wesentliche Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bei Abschluss einerUnfallversicherung. Die Vorschrift berücksichtigt, dass über den eigentlichen Unfallbegriffhinaus, den Absatz 2 definiert, auch an<strong>der</strong>e Ereignisse durch Vereinbarung einem Unfallgleichgestellt werden können, wie dies in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenhäufig für die „erhöhte Kraftanstrengung“ geschieht.Absatz 2Satz 1 definiert den Begriff <strong>des</strong> Unfalles im engeren Sinn. Der Rahmencharakter <strong>der</strong> Vorschriftschließt nicht aus, Risikoausschlussklauseln in AVB o<strong>der</strong> dem jeweiligen Individualvertragvorzusehen. Insoweit enthält das Gesetz keine Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> bisher geltendenRechtes. Das Merkmal <strong>der</strong> plötzlichen Einwirkung verdeutlicht in Übereinstimmung mit <strong>der</strong>bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösendeEreignis für den Versicherten unerwartet, überraschend und <strong>des</strong>halb unentrinnbareingetreten sein muss. Damit wird dem zeitlichen Element <strong>des</strong> Geschehens keine vorrangigeo<strong>der</strong> ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus muss es sich um eineunfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung handeln. Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Versichertegegen o<strong>der</strong> ohne seinen Willen zwar nicht notwendigerweise von dem von außen wirkendenEreignis, wohl aber von <strong>der</strong> dadurch verursachten physischen o<strong>der</strong> psychischen Einbußegetroffen worden sein muss. Satz 2 übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t die bisher in § 180aAbs. 1 VVG enthaltene Vermutungsregel.Zu § 172InvaliditätDie abdingbare Vorschrift wird neu eingefügt. Sie enthält eine Auslegungsregel, die eingreift,wenn für den Fall <strong>der</strong> Invalidität Leistungen versprochen werden und <strong>der</strong> Versicherungsvertragkeine näheren Regelungen enthält. Unfallversicherungsverträge, die Leistungen an ei-

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