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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 400 -son<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung angeordnet wird, für halbzwingend zu erklären.Zu § 169Ähnliche VersicherungsverträgeAbsatz 1Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 156 bis 168 E sollen entsprechend auch für Versicherungsverträgegelten, durch die eine dauernde Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit abgesichert wird. Diesebisher kaum angebotene Versicherungsform ist eine Art „kleine Berufsunfähigkeitsversicherung“,die erst einsetzt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erwerbsunfähig wird. Wegenniedrigerer Prämien kann die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in Zukunft größere Bedeutungerlangen. Bei ihr besteht hinsichtlich <strong>der</strong> für die Berufsunfähigkeitsversicherung geregeltenPunkte dieselbe Interessenlage.Durch die ausdrückliche Regelung für den Fall <strong>der</strong> dauernden Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitwird die analoge Anwendung einzelner Vorschriften auf die Einkommensausfallversicherungund an<strong>der</strong>e Versicherungen nicht ausgeschlossen.Absatz 2Auf die Krankenversicherung und auf die Unfallversicherung sind die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 165bis 167 E auch dann nicht anzuwenden, wenn sie Risiken <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitabsichern. Insoweit gelten die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 184 ff. und 170 ff.E.Zu § 170Versicherte PersonAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 179 Abs. 3 VVG und ergänztdamit für den Bereich <strong>der</strong> Unfallversicherung die allgemeinen Vorschriften <strong>der</strong> Versicherungfür fremde Rechnung (§§ 46 ff. E). Die bisher in § 179 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalteneBestimmung über die entsprechende Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften über die Fremdversi-

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