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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 399 -Zu § 167Abweichende VereinbarungenAuch nach <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 164 E werden die Voraussetzungen und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong>Versicherungsleistungen durch den Vertrag und die AVB bestimmt. Daran muss festgehaltenwerden, um die Gestaltung <strong>der</strong> Versicherungsprodukte nicht festzulegen. Deswegen ist §164 E nicht halbzwingend. Dagegen sollen von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 165 und 166 E, dieeine Schutzfunktion für den Versicherungsnehmer haben, Abweichungen zu <strong>des</strong>sen Nachteilnicht zugelassen werden.Die Regelung schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien nach einem Versicherungsfall,also nach <strong>der</strong> Anzeige <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen<strong>der</strong> Versicherer zu erbringen hat. Deshalb bleibt es z. B. möglich, dass die Vertragsparteienim Streitfall einen Vergleich über die Höhe und über die Dauer <strong>der</strong> Leistungenschließen; dabei sind sie nicht an § 165 Abs. 2 Satz 1 E gebunden.Zu § 168Anzuwendende VorschriftenDa die Berufsunfähigkeitsversicherung bisher nicht geson<strong>der</strong>t geregelt ist, werden die Vorschriftenfür die Lebensversicherung entsprechend angewendet. Dies soll nicht schon <strong>des</strong>wegengeän<strong>der</strong>t werden, weil das neue Gesetz Regelungen für einige wichtige Einzelfragendieses Versicherungszweigs enthält. Ergänzend bleiben also die Vorschriften für die Lebensversicherunginsgesamt entsprechend anwendbar. Das gilt allerdings - wie bisher -nicht, soweit die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung dem entgegenstehen.Ein Beispiel für die Anwendbarkeit ist danach die Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie nach § 156 E.Ein Beispiel für die Unanwendbarkeit ist die Regelung <strong>des</strong> Rückkaufswertes nach § 161 E,da bei <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>der</strong> Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles ungewiss ist;etwas an<strong>der</strong>es gilt nur bei einer Versicherung mit Beitragsrückgewähr.Ein Teil <strong>der</strong> entsprechend anzuwendenden Vorschriften ist für die Lebensversicherung nach§ 163 E halbzwingend. Dies wird nicht auf die Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen.Einerseits soll die Produktgestaltungsfreiheit <strong>der</strong> Versicherer nicht entsprechend eingeschränktwerden, da sich die Berufsunfähigkeitsversicherung noch stärker in <strong>der</strong> Entwicklungbefindet. An<strong>der</strong>erseits bestehen rechtssystematische Bedenken dagegen, Vorschriften, <strong>der</strong>enAnwendbarkeit nur entsprechend und nur vorbehaltlich von nicht näher bestimmten Be-

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